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Was ist ein Wettbewerbsverbot

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Budi Voogt 22. Sept. 2026

Ein Wettbewerbsverbot ist ein Vertrag, oder eine Klausel in einem größeren Vertrag, in der eine Partei zusagt, der anderen für einen bestimmten Zeitraum, in einem bestimmten Gebiet und auf einem bestimmten Tätigkeitsfeld keine Konkurrenz zu machen. Es taucht in zwei sehr unterschiedlichen Situationen auf. Im Arbeitsverhältnis, wo ein Beschäftigter Grenzen für seine nächste Stelle akzeptiert. Und beim Unternehmensverkauf, wo ein Verkäufer Grenzen akzeptiert, damit der Käufer den Geschäftswert auch wirklich erhält, für den er bezahlt hat.

Eine Abteilungsleiterin und ein neuer Vertriebsmitarbeiter lesen gemeinsam die Seite mit dem Wettbewerbsverbot an einem sonnigen Tisch in einem kleinen Büro.

Unterschreiben und gebunden sein sind zwei verschiedene Dinge. In Deutschland gibt es kein allgemeines Verbot nachvertraglicher Wettbewerbsverbote. Es gibt aber auch keine Regel, die sie automatisch wirksam macht. Das Gesetz stellt harte Bedingungen. Die wichtigste davon kostet Geld.

Dieser Leitfaden beschreibt deutsches Recht. Maßgeblich sind die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuchs (HGB), die § 110 der Gewerbeordnung (GewO) auf alle Arbeitnehmer erstreckt, und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dazu [1]. Österreich und die Schweiz regeln das eigenständig, und nichts hier gilt dort. Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung zu einer konkreten Vereinbarung.

Bezeichnungen und verwandte Klauseln

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Konkurrenzklausel, Wettbewerbsklausel und das englische Non-Compete meinen dasselbe Instrument. Auf die Bezeichnung kommt es nicht an. Ein eigenständiges Dokument ist es selten. Meistens steht es im Arbeitsvertrag, im Aufhebungsvertrag, im Geschäftsführerdienstvertrag, in einer Gesellschaftervereinbarung oder im Kaufvertrag einer Transaktion.

Daneben liegt eine Familie verwandter Klauseln. Sie werden häufig verwechselt, und das ist nicht folgenlos, weil das Gesetz sie unterschiedlich behandelt.

  • Kundenschutz- und Mandantenschutzklausel. Das Versprechen, Kunden des früheren Arbeitgebers nicht anzusprechen. Das BAG behandelt eine solche Klausel als Wettbewerbsverbot im Sinne der §§ 74 ff. HGB, wenn sie die berufliche Tätigkeit nach dem Ausscheiden beschränkt. Damit gilt auch die Pflicht zur Karenzentschädigung [1].
  • Verschwiegenheitsvereinbarung, auch Non-Disclosure Agreement (NDA). Das Versprechen, bestimmte Informationen nicht zu nutzen oder offenzulegen. Die §§ 74 ff. HGB greifen hier nicht. Ein NDA beschränkt, was Sie sagen dürfen, nicht, wo Sie arbeiten dürfen.
  • Abwerbeverbot zwischen Unternehmen. Zwei Firmen vereinbaren, sich gegenseitig keine Mitarbeiter abzuwerben. Der Beschäftigte ist nicht Vertragspartei und sieht die Absprache in der Regel nie. Das ist kein Arbeitsrecht, sondern Kartellrecht [3].
  • Rückzahlungs- und Verfallklauseln. Fortbildungskosten, Boni oder virtuelle Anteile, die bei einem Wechsel zurückfallen. Solche Klauseln unterliegen der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) nach den §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) [6].
  • Vertragsstrafe. Die Sanktion, die an das Wettbewerbsverbot gehängt wird, geregelt in den §§ 339 ff. BGB und ebenfalls AGB-kontrolliert [6].

Die eigentliche Zweiteilung folgt der Beziehung, nicht der Formulierung. Ein arbeitsvertragliches Wettbewerbsverbot beschränkt einen Beschäftigten nach dem Ausscheiden und unterliegt den §§ 74 ff. HGB. Ein Wettbewerbsverbot im Unternehmenskaufvertrag beschränkt einen Verkäufer, damit der Geschäftswert tatsächlich übergeht. Es unterliegt nicht den §§ 74 ff. HGB, sondern dem allgemeinen Vertragsrecht und dem Kartellrecht, und es bekommt in der Praxis deutlich mehr Spielraum. Mit Auszubildenden ist eine solche Vereinbarung für die Zeit nach der Ausbildung nach § 12 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ohnehin nichtig [6].

Die europäische Ebene verbietet nichts, setzt aber durch

Ein europaweites Verbot nachvertraglicher Wettbewerbsverbote in Arbeitsverträgen gibt es nicht. Die Europäische Union (EU) überlässt das den Mitgliedstaaten. Was die EU regelt, sind Absprachen zwischen Unternehmen.

Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verbieten wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen [3]. Das betrifft den Arbeitsmarkt direkter, als viele Arbeitgeber annehmen. Am 2. Juni 2025 verhängte die Europäische Kommission erstmals ein Bußgeld in einem Kartellverfahren mit Arbeitsmarktbezug. Delivery Hero und Glovo zahlten zusammen 329 Millionen Euro, unter anderem für eine Absprache, sich gegenseitig keine Mitarbeiter abzuwerben, dazu für den Austausch wettbewerblich sensibler Informationen und eine Marktaufteilung [4]. Das Bundeskartellamt wendet in Deutschland denselben Maßstab an.

Für Transaktionen gilt eine eigene Linie. Die Kommission akzeptiert ein Wettbewerbsverbot zwischen Käufer und Verkäufer als Nebenabrede zu einem Zusammenschluss, im Grundsatz bis zu drei Jahren, wenn Geschäftswert und Know-how übergehen, und bis zu zwei Jahren, wenn nur der Geschäftswert übergeht. Es muss auf die Tätigkeiten und das Gebiet des erworbenen Unternehmens beschränkt bleiben [5]. Das ist kein gesetzliches Höchstmaß für jede Transaktion, aber es ist der Maßstab, an dem sich die deutsche Vertragspraxis orientiert.

Was die §§ 74 ff. HGB verlangen

Die deutsche Regelung ist streng, und sie ist teuer. Sechs Punkte tragen das ganze System [1].

Schriftform und Aushändigung. Das Wettbewerbsverbot bedarf der Schriftform. Der Arbeitgeber muss dem Beschäftigten zusätzlich eine von ihm unterzeichnete Urkunde mit den vereinbarten Bestimmungen aushändigen (§ 74 Abs. 1 HGB). Der Verweis auf ein Handbuch genügt nicht.

Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte. Das Verbot ist nur verbindlich, wenn der Arbeitgeber für jedes Jahr der Karenz mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zusagt (§ 74 Abs. 2 HGB). Fehlt die Zusage ganz, ist die Klausel nichtig. Ist sie zu niedrig, ist sie unverbindlich: der Beschäftigte kann wählen, ob er sich daran hält und zahlen lässt oder ob er Wettbewerb betreibt. Gezahlt wird monatlich (§ 74b HGB).

Höchstens zwei Jahre. Ein Verbot von mehr als zwei Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist insoweit unverbindlich (§ 74a Abs. 1 HGB).

Berechtigtes geschäftliches Interesse. Das Verbot ist unverbindlich, soweit es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient, und ebenso, soweit es nach Ort, Zeit oder Gegenstand das Fortkommen des Beschäftigten unbillig erschwert (§ 74a Abs. 1 HGB). Das reine Interesse, eine gefragte Fachkraft zu binden, genügt dafür nicht.

Anrechnung anderweitigen Erwerbs. Was der Beschäftigte während der Karenz anderweitig verdient, wird angerechnet, soweit Entschädigung und Verdienst zusammen 110 Prozent der zuletzt bezogenen Leistungen übersteigen. Bei erzwungenem Wohnsitzwechsel sind es 125 Prozent (§ 74c HGB).

Verzicht wirkt erst nach einem Jahr. Der Arbeitgeber kann vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich auf das Wettbewerbsverbot verzichten. Von der Entschädigungspflicht wird er aber erst mit Ablauf eines Jahres ab der Erklärung frei (§ 75a HGB). Ein Verzicht kurz vor dem Ausscheiden spart also nichts.

Wie die Entschädigung zu berechnen ist, bleibt streitanfällig, weil in die vertragsmäßigen Leistungen mehr fällt als das Grundgehalt. Das BAG hat am 27. März 2025 entschieden, dass aktienbasierte Vergütung nur dann einzubeziehen ist, wenn sich der Vertragsarbeitgeber ausdrücklich oder stillschweigend verpflichtet hat, sie zu gewähren [2].

Eine Grenze ist wichtig: Für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer GmbH gelten die §§ 74 ff. HGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht unmittelbar. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Dienstvertrag eines Organmitglieds wird an § 138 BGB und an der Berufsfreiheit aus Artikel 12 des Grundgesetzes (GG) gemessen. Die Zwei-Jahres-Grenze gilt dort als Orientierung, die zwingende Karenzentschädigung nicht in gleicher Weise [1].

Zweck und typische Anwendungsfälle

Ein Wettbewerbsverbot soll einen bestimmten Verlust verhindern: Jemand geht mit Wissen, Beziehungen oder einer Stellung, die im Unternehmen entstanden sind, und setzt beides sofort gegen dieses Unternehmen ein. Ob deutsche Gerichte das anerkennen, hängt davon ab, was der Arbeitgeber konkret schützen will. § 74a HGB verlangt ein berechtigtes geschäftliches Interesse, und das meint Betriebsgeheimnisse, konkreten Kundenschutz oder den Schutz vor dem Einsatz besonderer Kenntnisse beim Wettbewerber [1].

In der Praxis häufen sich Wettbewerbsverbote an wenigen Stellen.

  • Führungs- und Schlüsselpositionen, in denen jemand Preise, Margen, Produktplanung oder Übernahmepläne sieht.
  • Vertriebsfunktionen, in denen die Person für den Kunden das Unternehmen ist.
  • Unternehmensverkauf, wo der Käufer den Geschäftswert bezahlt und der Verkäufer das Geschäft nicht nebenan neu aufbauen soll. Diese Klausel steht im Kaufvertrag und fällt nicht unter die §§ 74 ff. HGB [5].
  • Ausscheiden von Gesellschaftern, geregelt in der Gesellschafter- oder Beteiligungsvereinbarung.
  • Franchise, wo die Klausel ein Gebiet schützt und keinen Arbeitgeber.

Wegen der Karenzentschädigung ist das Instrument in Deutschland teurer als in vielen anderen Märkten. Das ist kein Nebeneffekt, sondern die eigentliche Steuerung: Wer ein Wettbewerbsverbot will, muss dafür zahlen, und zwar jeden Monat. Deshalb lohnt vor der Klausel die nüchterne Frage, ob eine Verschwiegenheitsvereinbarung nicht ausreicht.

Parteien und ihre Pflichten

Ein arbeitsvertragliches Wettbewerbsverbot hat zwei Parteien: den Arbeitgeber als konkrete Rechtsperson und die namentlich benannte Person. Ein Wettbewerbsverbot beim Unternehmensverkauf hat ebenfalls zwei, Käufer und Verkäufer, aber der Verkäufer ist dort Eigentümer und nicht Beschäftigter, und die Klausel steht im Kaufvertrag statt in Personalunterlagen.

Die richtige Gesellschaft zu erfassen ist wichtiger, als es aussieht. Führt eine Gruppe mehrere operative Gesellschaften, hat nur die Gesellschaft auf dem Unterschriftenfeld ein Verbot durchzusetzen. Betriebsübergang, Verschmelzung und Umstrukturierung werfen eine eigene Frage auf. Ob die Verbote mitgegangen sind, ist eine Dokumentenfrage, keine Annahme.

Die Pflicht der gebundenen Person ist einfach: aus der beschriebenen Tätigkeit heraushalten, im beschriebenen Gebiet, für den beschriebenen Zeitraum. Die Pflichten in die andere Richtung werden häufiger übersehen. Der Arbeitgeber muss die Schriftform wahren und die unterzeichnete Urkunde aushändigen. Er muss die Karenzentschädigung monatlich zahlen, auch dann, wenn ihm das Verbot inzwischen gleichgültig geworden ist. Er kann nur mit einem Jahr Vorlauf aus der Zahlung heraus (§ 75a HGB), und er muss Auskünfte über anderweitigen Erwerb sauber abrechnen (§ 74c HGB) [1].

Eine Unternehmerin und der Käufer ihrer Bäckerei geben sich über einem unterzeichneten Kaufvertrag im sonnigen Laden die Hand.

Zentrale Bedingungen und Klauseln

Jedes Wettbewerbsverbot dreht an denselben Stellschrauben. Die Einstellung ergibt sich aus dem Entwurf, die Obergrenze aus dem Gesetz.

Dauer. Wie lange die Beschränkung nach dem Ausscheiden läuft. Mehr als zwei Jahre sind insoweit unverbindlich (§ 74a Abs. 1 HGB). Zwei Jahre sind teuer, weil die Entschädigung mitläuft.

Räumlicher Bereich. Ein Umkreis, eine Liste von Bundesländern, ein Kundengebiet oder nichts. Der Ort ist einer der drei Maßstäbe, an denen § 74a HGB die unbillige Erschwerung misst. Ein bundesweites Verbot für eine regional tätige Position ist genau der Fall, den die Norm meint [1].

Gegenstand der untersagten Tätigkeit. Die wichtigste Stellschraube und die, die am häufigsten vage bleibt. Jedes mit uns im Wettbewerb stehende Unternehmen ist ein anderes Versprechen als Tätigkeiten, die den für uns erbrachten vergleichbar sind. Je breiter die Formulierung, desto größer der Bereich, in dem das Verbot unverbindlich wird.

Karenzentschädigung. Mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen je Karenzjahr (§ 74 Abs. 2 HGB). Prüfen Sie, was in die Bemessungsgrundlage fällt: variable Vergütung, Sachbezüge und, nach dem BAG-Urteil vom 27. März 2025, aktienbasierte Leistungen nur bei entsprechender Verpflichtung des Vertragsarbeitgebers [2].

Anrechnungsklausel. Die Abrechnung nach § 74c HGB mit den Schwellen von 110 und 125 Prozent gehört ausdrücklich in den Vertrag, samt Auskunftspflicht der gebundenen Person [1].

Verzichtsregelung. Formulieren Sie den Verzicht nach § 75a HGB ausdrücklich, und planen Sie den Vorlauf von einem Jahr mit ein. Eine Klausel, die einen sofort entschädigungsfreien Verzicht verspricht, hält der gesetzlichen Regelung nicht stand [1].

Vertragsstrafe. Die Sanktion bei Verstoß, gemessen an den §§ 339 ff. BGB und an der AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB [6]. Eine hohe Zahl auf dem Papier ist keine hohe Zahl im Urteil.

Ausnahmen und Definitionen. Lesen Sie das Ausgenommene so genau wie das Untersagte. Eine Klausel, die auch Lieferanten, Kunden oder nicht konkurrierende Branchen einschließt, reicht weiter als das geschäftliche Interesse, das sie schützen soll.

Fristen und Ereignisse im Lebenszyklus

Ein Wettbewerbsverbot schläft lange und wird dann plötzlich dringend. Genau deshalb wird es so oft schlecht verwaltet. Diese Daten gehören festgehalten.

  • Das Datum der Unterzeichnung. Es entscheidet, welche Fassung des Vertrags gilt und ob Schriftform und Aushändigung eingehalten wurden.
  • Das Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Karenzzeit beginnt fast immer hier, nicht bei der Unterschrift.
  • Der monatliche Zahltag der Karenzentschädigung. Eine wiederkehrende Verpflichtung, keine Einmalzahlung (§ 74b HGB) [1].
  • Die Verzichtserklärung und der Ablauf des Jahres danach. Zwei getrennte Daten, und nur das zweite beendet die Zahlungspflicht (§ 75a HGB) [1].
  • Das Ende der Karenzzeit. Das Datum, das niemand erfasst, und das die ausgeschiedene Person und eine einstellende Führungskraft beide brauchen.
  • Wesentliche Vertragsänderungen. Eine deutliche Gehaltserhöhung oder ein Positionswechsel verändert die Bemessungsgrundlage der Entschädigung und häufig auch das berechtigte Interesse.
  • Abrechnungstermine für anderweitigen Erwerb. Die Anrechnung nach § 74c HGB funktioniert nur mit laufender Auskunft [1].

Risiken und häufige Fehler

Eine Klausel ohne Entschädigungszusage verwenden. Sie ist nichtig, und zwar von Anfang an. Es gibt in diesem Fall nichts durchzusetzen.

Eine zu niedrige Entschädigung zusagen. Dann ist das Verbot unverbindlich, und die Wahl liegt bei der ausgeschiedenen Person. Das ist der schlechteste denkbare Zustand: Sie tragen das Risiko und haben keine Sicherheit.

Denken, ein Verzicht spare sofort Geld. Er wirkt erst nach einem Jahr (§ 75a HGB). Wer die Klausel nicht wirklich braucht, sollte sie gar nicht erst vereinbaren [1].

Dieselbe Klausel für alle verwenden. Das ist nicht effizient, sondern teuer. Jede Karenzentschädigung ist eine reale Zahlung, und bei Positionen ohne schützenswertes Interesse ist es eine Zahlung ohne Gegenwert.

Die Kundenschutzklausel für das mildere Mittel halten. Sie ist milder in der Wirkung, aber sie löst nach der BAG-Rechtsprechung dieselbe Entschädigungspflicht aus, wenn sie die Berufsausübung beschränkt [1].

Abwerbeverbote mit anderen Unternehmen vereinbaren. Das ist keine Personalpolitik, sondern ein Kartellrisiko, und seit Juni 2025 ein nachweislich teures [3] [4].

Die unterzeichnete Fassung verlieren. Kann niemand die ausgehändigte Urkunde mit Anlagen und Nachträgen vorlegen, gibt es nichts durchzusetzen und nichts zu prüfen. Mehrere kursierende Vertragsmuster erzeugen dasselbe Problem in anderer Form.

Die Karenzzeit ungeprüft laufen lassen. Pflichten, die das Arbeitsverhältnis überdauern, brauchen einen Verantwortlichen und ein Enddatum. Eine abgelaufene Beschränkung fällt niemandem auf, eine laufende ebenso wenig, bis jemand bereits woanders angefangen hat.

Ein Transaktionsverbot am arbeitsrechtlichen Maßstab messen. Wettbewerbsverbote beim Unternehmensverkauf werden anders beurteilt und bekommen weit mehr Spielraum. Genau deshalb gehören sie nicht aus der Arbeitsvertragsvorlage [5].

Checkliste für die Vertragsverwaltung

Bei Unterzeichnung einer Vereinbarung mit Wettbewerbsverbot

  1. Speichern Sie die vollständig unterzeichnete Fassung mit allen Anlagen und Unterschriftenseiten im führenden System, und kennzeichnen Sie Entwürfe so, dass sie nicht verwechselt werden können.
  2. Dokumentieren Sie, dass die unterzeichnete Urkunde ausgehändigt wurde, mit Datum und Nachweis (§ 74 Abs. 1 HGB) [1].
  3. Erfassen Sie die genaue Vertragsgesellschaft aus dem Unterschriftenfeld, nicht den Markennamen.
  4. Erfassen Sie die vier wirksamen Größen als filterbare Felder: Dauer, räumlicher Bereich, untersagte Tätigkeit und zugesagte Karenzentschädigung.
  5. Halten Sie die Bemessungsgrundlage der Entschädigung fest, einschließlich variabler und aktienbasierter Bestandteile [2].
  6. Halten Sie fest, ob es sich um ein arbeitsvertragliches Verbot oder um ein Transaktionsverbot handelt. Die Maßstäbe unterscheiden sich [5].
  7. Notieren Sie jede Pflicht auf Ihrer Seite: monatliche Zahlung, Anrechnung, Auskunft, Verzichtsfrist [1].
  8. Benennen Sie eine Person als Verantwortliche, keine Abteilung, mit Vertretung.

Regelmäßig

  1. Berechnen Sie bei Beendigung das Ende der Karenzzeit und setzen Sie eine Erinnerung davor, nicht darauf.
  2. Richten Sie die monatliche Zahlung der Karenzentschädigung als wiederkehrenden Termin ein, nicht als einmalige Aufgabe [1].
  3. Rechnen Sie anderweitigen Erwerb regelmäßig ab und fordern Sie die dafür nötigen Auskünfte an (§ 74c HGB) [1].
  4. Prüfen Sie bei jeder wesentlichen Vertragsänderung, ob Bemessungsgrundlage und berechtigtes Interesse noch stimmen.
  5. Prüfen Sie einen Verzicht frühzeitig, weil er erst nach einem Jahr von der Zahlungspflicht befreit (§ 75a HGB) [1].
  6. Prüfen Sie, ob irgendwo Abwerbeverbote mit anderen Unternehmen bestehen, und beenden Sie sie [3] [4].
  7. Prüfen Sie einmal jährlich: Jedes Verbot im Bestand hat ein bekanntes Enddatum, eine benannte verantwortliche Person und ein auffindbares unterzeichnetes Dokument.
  8. Erfassen Sie beim Ausscheiden den letzten Arbeitstag, das Ende der Karenzzeit, alle Zahlungspflichten und den Ablageort der unterzeichneten Unterlagen.

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Quellen

[1] Handelsgesetzbuch, §§ 74 bis 75f (Schriftform und Aushändigung, Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen, Höchstdauer von zwei Jahren, berechtigtes geschäftliches Interesse und unbillige Erschwerung, Anrechnung anderweitigen Erwerbs mit den Schwellen von 110 und 125 Prozent, Verzicht mit Wirkung nach einem Jahr), und Gewerbeordnung, § 110, der diese Vorschriften auf alle Arbeitnehmer erstreckt. gesetze-im-internet.de/hgb und gesetze-im-internet.de/gewo

[2] Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. März 2025, 8 AZR 63/24, zur Einbeziehung aktienbasierter Leistungen in die Berechnung der Karenzentschädigung. bundesarbeitsgericht.de/entscheidungen

[3] Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 1, und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 101 (Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen zwischen Unternehmen). gesetze-im-internet.de/gwb und eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12012E101

[4] Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 2. Juni 2025 zur Geldbuße von 329 Millionen Euro gegen Delivery Hero und Glovo wegen eines Kartells im Online-Lieferdienstsektor, mit einer Absprache über das gegenseitige Nichtabwerben von Beschäftigten, dem Austausch wettbewerblich sensibler Informationen und einer Marktaufteilung. ec.europa.eu/commission/presscorner

[5] Bekanntmachung der Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind (2005/C 56/03), zu Wettbewerbsverboten von grundsätzlich höchstens drei Jahren bei Übergang von Geschäftswert und Know-how und zwei Jahren bei reinem Geschäftswert, beschränkt auf Tätigkeiten und Gebiet des erworbenen Unternehmens. eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52005XC0305(02)

[6] Berufsbildungsgesetz, § 12 (Nichtigkeit einer Beschränkung der Berufsausübung nach der Ausbildung), und Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 305 ff. (Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen) sowie §§ 339 ff. (Vertragsstrafe). gesetze-im-internet.de/bbig und gesetze-im-internet.de/bgb

Die Bilder in diesem Artikel wurden mithilfe von KI erstellt.

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