Was ist ein Power Purchase Agreement
Ein Power Purchase Agreement, in der deutschen Energiewirtschaft fast durchgängig zu PPA abgekürzt, ist ein langfristiger Vertrag, in dem der Betreiber einer einzelnen, konkret bezeichneten Erzeugungsanlage den Strom dieser Anlage an einen namentlich benannten Abnehmer zu einem vereinbarten Preis verkauft. Der Abnehmer wird als Offtaker bezeichnet, bei einer Anlage auf dem eigenen Gelände als Vor-Ort-Kunde. Verkäufer ist die Partei, die die Anlage besitzt und betreibt.
Genau dieses Detail unterscheidet ein PPA von einem gewöhnlichen Stromliefervertrag. Ein PPA ist an eine bestimmte Anlage gebunden, nicht an das Beschaffungsportfolio eines Lieferanten, und läuft lange genug, um diese Anlage zu finanzieren. In Deutschland liegt der Vertrag auf drei Regelungsebenen auf: dem Energiewirtschaftsgesetz und der Aufsicht der Bundesnetzagentur; dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, das darüber entscheidet, ob der Strom gefördert wird und ob dafür Herkunftsnachweise ausgestellt werden dürfen; und dem europäischen Strommarktrahmen, in dem die Verordnung (EU) 2024/1747 die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Verbreitung von PPA aktiv zu fördern. Corporate PPA werden in Deutschland überwiegend über zehn Jahre und länger geschlossen, Anlagen auf dem eigenen Gelände häufig über die technische Lebensdauer.
Dieser Leitfaden behandelt, was ein PPA leistet, wer es unterzeichnet, in welchen Klauseln das Geld steckt und welche Termine ein Vertragsverantwortlicher im Kalender führen muss. Es handelt sich um allgemeine Informationen zum Aufbau dieser Verträge, nicht um Rechts-, Steuer- oder Bilanzierungsberatung, und die regulatorischen Beispiele betreffen deutsches und europäisches Recht.
Bezeichnungen, Abkürzungen und Beinahe-Synonyme
Mehrere Begriffe meinen dasselbe Instrument. Power Purchase Agreement, Stromliefervertrag mit Anlagenbezug, Stromabnahmevertrag und Corporate PPA beschreiben alle einen Vertrag über den Strom eines benannten Projekts. Solar-PPA und Wind-PPA sind dasselbe Instrument, verengt auf eine Technologie. Grünstrom-PPA ist ein Marketingbegriff für ein PPA, bei dem die Herkunftsnachweise Teil des Geschäfts sind.
Einige nahe Verwandte sind andere Instrumente und sollten nicht als Synonym behandelt werden:
- Ein gewöhnlicher Stromliefervertrag kauft Netzstrom aus dem Portfolio eines Lieferanten. Wo dieser beschafft, entscheidet er selbst.
- Ein Ökostromprodukt eines Versorgers ist ein Handelsprodukt, das der Versorger kalkuliert und zusammenstellt, und kein mit einem Erzeuger ausgehandelter Vertrag.
- Ein Direktvermarktungsvertrag mit einem Direktvermarkter regelt, wer den Strom der Anlage an der Börse vermarktet, den Bilanzkreis führt und die Marktprämie abwickelt. Das wird regelmäßig mit einem PPA verwechselt, ist aber ein Dienstleistungsvertrag über die Vermarktung und kein Abnahmevertrag mit einem Letztverbraucher.
- Ein reiner Herkunftsnachweiskauf erwirbt ausschließlich die Nachweise, ohne zugehörigen Strom. Das ist ein gültiger Weg zu einer Grünstromaussage, aber es ist kein PPA und sichert keinen Preis.
- Ein Miet- oder Pachtmodell für die Anlage zahlt ein festes periodisches Entgelt für die Technik. Ein PPA zahlt je gelieferter Kilowattstunde und verlagert damit das Ertragsrisiko auf den Anlageneigentümer. Der Unterschied ist nicht kosmetisch: Er entscheidet darüber, ob der Vorgang in der Bilanz als Leasingverhältnis oder als Beschaffungsvertrag erscheint, und diese Frage gehört vor die Unterschrift.
- Ein Offtake-Vertrag ist die Oberkategorie. Jedes PPA ist ein Offtake-Vertrag. Nicht jeder Offtake-Vertrag betrifft Strom.
PPA im Vergleich zum Stromliefervertrag
Wenn die praktische Frage lautet, welches der beiden Dokumente auf dem Tisch liegt, führt diese Gegenüberstellung am schnellsten zur Antwort.
| Power Purchase Agreement | Gewöhnlicher Stromliefervertrag | |
|---|---|---|
| Kaufgegenstand | Der Strom einer bestimmten Anlage | Netzstrom aus dem Portfolio eines Lieferanten |
| Laufzeit | In der Regel zehn Jahre und mehr, abgestimmt auf die Projektfinanzierung | Ein bis drei Jahre, bei Ablauf neu kontrahiert |
| Preis | Fester Preis je MWh, gegebenenfalls indexiert, oder ein Basispreis mit Differenzabrechnung | Beschaffungspreis zuzüglich Netzentgelte, Umlagen und Stromsteuer |
| Herkunftsnachweise | Im Vertrag benannt und zugewiesen, und nicht immer dem Käufer | Nur bei einem Ökostromprodukt oder separatem Nachweiskauf |
| Bau- und Netzrisiko | Bei Neubau vorhanden: Meilensteine, Netzanschluss, Verzugspauschalen | Nicht vorhanden, die Belieferung besteht bereits |
| Profil- und Bilanzkreisrisiko | Liegt bei der Partei, die der Vertrag benennt, und das ist keineswegs immer der Erzeuger | Liegt beim Lieferanten und ist im Preis eingerechnet |
Hinter der letzten Zeile steht der eigentliche Strukturunterschied. Wind und Sonne liefern, wenn das Wetter es zulässt, nicht wenn Ihre Produktion läuft. Die Differenz zwischen Erzeugung und zeitgleichem Verbrauch muss jemand im Bilanzkreis ausgleichen. Ein PPA nimmt den Netzbetreiber und den Lieferanten deshalb nicht aus dem Bild: Übertragungsnetzbetreiber und Verteilnetzbetreiber besorgen weiterhin Anschluss und Transport, und es bleibt ein Bilanzkreisverantwortlicher erforderlich, der die Fahrpläne stellt und die Ausgleichsenergie trägt.
Zweck und typische Anwendungsfälle
Ein PPA existiert, um ein Erzeugungsprojekt finanzierbar zu machen. Eine Bank finanziert den Bau gegen einen Vertrag, der besagt, dass ein bonitätsstarker Vertragspartner den Strom über zehn Jahre oder länger zu einem bekannten Preis abnimmt. Ohne diesen Vertrag trägt das Projekt das volle Marktpreisrisiko, und die Finanzierung wird deutlich teurer. Alles Weitere, was der Vertrag regelt, folgt daraus.
Für den Käufer leistet derselbe Vertrag drei Dinge: Er fixiert einen großen Teil der Stromkosten über einen langen Zeitraum, er kann die Herkunftsnachweise liefern, die eine belastbare Grünstromaussage erfordert, und er tut dies ohne eigene Investition, wenn ein Dritter die Anlage besitzt.
Der europäische Gesetzgeber betrachtet das Instrument inzwischen als Politikwerkzeug. Die Verordnung (EU) 2024/1747, mit der die Strombinnenmarktverordnung überarbeitet wurde, verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Verbreitung von PPA zu fördern und dafür zu sorgen, dass Instrumente zur Verringerung des Ausfallrisikos des Abnehmers zur Verfügung stehen, etwa Garantieregelungen zu Marktpreisen, gerade für Abnehmer, die sonst keinen Zugang zu diesem Markt finden.
Typische Anwendungsfälle in Deutschland sind Photovoltaik oder Speicher auf dem eigenen Gelände eines Logistikzentrums, Campus oder Werks; Windenergie an Land oder Freiflächen-Photovoltaik, die von einem industriellen Großverbraucher abgenommen wird; und ausgeförderte Bestandsanlagen nach zwanzig Jahren EEG-Vergütung, die über ein PPA eine neue wirtschaftliche Grundlage erhalten.
Die wichtigsten PPA-Strukturen
Vor-Ort-PPA. Die Anlage steht hinter dem Netzverknüpfungspunkt des Abnehmers und liefert unmittelbar in den Betrieb. Das ist die klassische Dach- oder Carportanlage im Eigentum eines Dritten. Der wirtschaftliche Reiz liegt darin, dass die vor Ort verbrauchte Kilowattstunde Netzentgelte und Umlagen auf dieses Volumen vermeidet. Genau dort liegt aber auch die steuerliche Frage: Eine Lieferung hinter dem Netzverknüpfungspunkt durch eine andere Partei als den Verbraucher ist stromsteuerlich nicht automatisch privilegiert, und die Behandlung nach dem Stromsteuergesetz gehört geklärt, bevor sie im Wirtschaftlichkeitsmodell unterstellt wird.
Physisches PPA oder Sleeve-PPA. Die Anlage speist ins Netz ein, und der Strom wird über einen Lieferanten oder Direktvermarkter der Entnahmestelle des Käufers zugeordnet. Dieser übernimmt die Bilanzkreisverantwortung, besorgt den Ausgleich und berechnet dafür ein Sleeve-Entgelt. Für die meisten deutschen Abnehmer ist das die praktikable Form eines physischen PPA, weil ein Industriekunde selten selbst Bilanzkreisverantwortlicher sein möchte.
Virtuelles oder finanzielles PPA (VPPA). Es wird kein Strom übertragen. Die Parteien vereinbaren einen Basispreis je MWh, der Erzeuger vermarktet seinen Strom regulär, und periodisch wird die Differenz zwischen Basispreis und einem vereinbarten Referenzpreis, in der Regel dem Day-Ahead-Preis der Gebotszone, zwischen den Parteien ausgeglichen. Die Herkunftsnachweise werden vertraglich mitgeliefert. Zwei Folgen verdienen Beachtung, bevor Sie diesen Weg wählen. Ein finanziell abgewickelter Vertrag trägt die Merkmale eines Derivats und kann damit unter die Meldepflichten nach EMIR fallen, was für einen physisch erfüllten Vertrag regelmäßig nicht gilt. Und die Rechnungslegung unterscheidet sich: Der IASB hat im Dezember 2024 gezielte Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 für Verträge über witterungsabhängig erzeugten Strom veröffentlicht, anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen.
Beteiligte Parteien
- Verkäufer oder Anlagenbetreiber. Besitzt die Anlage, üblicherweise über eine Projektgesellschaft, damit Finanzierer Sicherheiten daran bestellen können. Trägt die Pflichten zu Bau, Betrieb und Erzeugung.
- Käufer, Offtaker oder Vor-Ort-Kunde. Zahlt für die Energie oder gleicht die Preisdifferenz aus. Bei einem Projekt auf dem eigenen Gelände räumt der Kunde zusätzlich Nutzungs- oder Dienstbarkeitsrechte ein, und das ist ein eigenständiges Grundstücksdokument mit eigener Laufzeit.
- Finanzierer. Banken sind keine Vertragspartei, prägen den Vertrag aber. Sie verlangen, dass das PPA sicherungshalber abgetreten werden kann, dass der Käufer die dafür nötigen Erklärungen abgibt und dass sie bei einer Störung auf Verkäuferseite eintreten können, bevor der Käufer kündigen darf.
- Netzbetreiber. Übertragungsnetzbetreiber wie 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW oder der zuständige Verteilnetzbetreiber. Keine Vertragspartei des PPA, aber der Netzanschluss- und Netznutzungsvertrag entscheidet darüber, was die Anlage tatsächlich einspeisen darf.
- Bilanzkreisverantwortlicher und Direktvermarkter. Stellt die Fahrpläne, führt den Bilanzkreis und trägt die Ausgleichsenergiekosten. Bei einem Sleeve-PPA ist das meist der Lieferant des Käufers. Wer diese Rolle übernimmt und wer die Ausgleichsenergie bezahlt, ist einer der wenigen Punkte, an denen ein PPA still und leise teuer wird.
- Projektentwickler. Organisiert bei Dachanlagen Dritter die Finanzierung, die Planung, die Genehmigungen und den Bau und veräußert das Projekt häufig weiter, sobald es läuft.
- EPC- und Betriebsführungsunternehmen. Errichten und warten die Anlage unter Verträgen, die hinter dem PPA liegen. Der Käufer sieht sie selten, aber ihre Leistung entscheidet darüber, ob die Ertragsgarantien erreicht werden.
Wesentliche Bestimmungen und Klauseln
Laufzeit und Beginn. Der Lieferzeitraum beginnt regelmäßig mit der Inbetriebnahme im vertraglichen Sinne, also dem Zeitpunkt, zu dem die Anlage getestet, in Betrieb genommen und zum Betrieb berechtigt ist. Zuvor während des Probebetriebs erzeugter Strom wird üblicherweise zu einem niedrigeren Testpreis abgerechnet.
Preis und Indexierung. Der Preis kann fest sein, jährlich einer Indexreihe folgen oder beides kombinieren. Eine Preisindexierungsklausel wirkt kumulativ, weshalb der Preis im letzten Vertragsjahr die Zahl ist, die Sie durchrechnen müssen, nicht der Einstiegspreis. Halten Sie außerdem fest, zu welchem Datum indexiert wird und welche veröffentlichte Reihe maßgeblich ist.
Mengenstruktur. Dies ist häufig die teuerste Zeile des Vertrags und fehlt in US-amerikanischen Mustern. Bei Pay as produced kaufen Sie, was die Anlage tatsächlich liefert, samt Wetterprofil. Bei Baseload kaufen Sie ein gleichmäßiges Band, und der Verkäufer muss die Differenz am Markt zukaufen, was er einpreist. Bei Pay as forecast liegt das Prognoserisiko wieder woanders. Wissen Sie, welche der drei Varianten Sie unterschreiben.
Lieferpunkt oder Abrechnungsreferenz. Der vertraglich bestimmte Ort, an dem Eigentum und Gefahr übergehen, meist der Netzverknüpfungspunkt. Beim VPPA ist das Gegenstück der Referenzpreis, und der Vertrag muss benennen, welche Veröffentlichung, welche Gebotszone und welches Zeitintervall gelten.
Herkunftsnachweise. In Europa ist dies das Instrument, mit dem die Erzeugung aus erneuerbaren Quellen belegt wird. Ein Herkunftsnachweis hat die Standardgröße von 1 MWh, kann seit der Novelle der europäischen Erneuerbaren-Richtlinie in kleinere Einheiten geteilt werden, ist zwölf Monate nach der Erzeugung handelbar und verfällt, wenn er nicht binnen achtzehn Monaten entwertet wird. In Deutschland führt das Umweltbundesamt das Herkunftsnachweisregister nach § 79 EEG 2023. Entscheidend für die Vertragsgestaltung ist § 80 EEG 2023, das Doppelvermarktungsverbot: Für Strom, für den eine Zahlung nach § 19 oder § 50 EEG in Anspruch genommen wird, dürfen Herkunftsnachweise nicht weitergegeben werden. Genau deshalb stammen deutsche Corporate PPA typischerweise aus der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a EEG 2023, aus förderfreien Neuanlagen oder aus ausgeförderten Bestandsanlagen. Wer ein PPA über eine geförderte Anlage verhandelt, sollte die Grünstromaussage nicht voraussetzen, sondern im Vertrag klären.
Ertrags- und Verfügbarkeitsgarantien. Eine Ertragsgarantie verpflichtet den Verkäufer zur Zahlung, wenn die Erzeugung über einen festgelegten Zeitraum unter einem vereinbarten Niveau bleibt. Eine Verfügbarkeitsgarantie verlangt stattdessen, dass die Anlage einen bestimmten Prozentsatz der Zeit verfügbar ist, wobei Stunden für höhere Gewalt, Netzeingriffe und geplante Wartung herausgerechnet werden.
Abregelung, Netzeingriff und negative Preise. Drei unterschiedliche Ursachen nicht erzeugter Energie, die der Vertrag getrennt zuweisen muss. Eine Abregelung auf Veranlassung des Netzbetreibers ist etwas anderes als eine Abregelung, die der Käufer wirtschaftlich wünscht, und beides ist etwas anderes als Stillstand in Stunden mit negativem Marktpreis. Für geförderte Anlagen ist die Rechtslage eindeutig: Nach § 51 EEG 2023 verringert sich der anzulegende Wert für Zeiträume mit negativem Spotmarktpreis auf null, seit der Änderung vom Februar 2025 viertelstundenscharf. Für ein PPA heißt das, dass diese Stunden vertraglich geregelt sein müssen und nicht der Vergütungslogik folgen, die der Erzeuger sonst kennt.
Sicherheitenstellung. In der deutschen Praxis geht es meist um eine Konzernbürgschaft der Muttergesellschaft, eine Bankbürgschaft oder eine Barsicherheit auf einem Sperrkonto. Ein bonitätsstarker Abnehmer stellt anfangs häufig nichts, wird dazu aber verpflichtet, sobald eine vereinbarte Bonitätsschwelle unterschritten wird. Halten Sie Schwelle, Frist und Form fest.
Gesetzesänderung und Abgaben. Netzentgelte, Umlagen und Stromsteuer ändern sich schneller als die Laufzeit eines PPA. Der Vertrag sollte benennen, wer das Risiko einer Änderung trägt, die die Wirtschaftlichkeit berührt, und ob dafür ein Höchstbetrag gilt.
Leistungsstörung, Kündigung und Abtretung. Übliche Kündigungsgründe sind Zahlungsverzug, Insolvenz und die nicht fristgerechte Stellung oder Erneuerung von Sicherheiten, mit Kündigungsrechten bei nicht geheilter Störung. Regelungen zur Vertragsabtretung wiegen hier schwerer als in den meisten kommerziellen Verträgen, weil die Sicherungsabtretung an den Finanzierer darüberliegt.
Kaufoptionen und Vertragsende. Bei Anlagen im Eigentum Dritter möchte der Käufer häufig das Recht, die Anlage zu übernehmen. Das Optionsfenster ist kurz, liegt Jahre nach Unterzeichnung, und die Preisformel entscheidet darüber, ob die Option jemals nutzbar ist. Regeln Sie außerdem, was geschieht, wenn nicht ausgeübt wird: Verlängerung, Rückbau oder Übernahme der Betriebsführung.
Wichtige Termine und Ereignisse im Lebenszyklus
Ein PPA ist ein terminbestimmter Vertrag. Was operativ schiefgeht, ist meist ein versäumtes Fenster und keine falsch gelesene Klausel.
| Ereignis | Warum es zählt |
|---|---|
| Vertragsbeginn | Startet Pflichten, die gelten, bevor Strom fließt, darunter Exklusivität und Entwicklungsmeilensteine |
| Aufschiebende Bedingungen erfüllt | Finanzierung, Genehmigungen und der Netzanschlussvertrag müssen zu einem festgelegten Datum vorliegen, sonst kann das Geschäft rückabgewickelt werden. Siehe aufschiebende Bedingung |
| Registrierung im Marktstammdatenregister | Ohne vollständige Registrierung fehlen Voraussetzungen für Vermarktung und Nachweisführung, und das fällt regelmäßig erst bei der ersten Abrechnung auf |
| Baumeilensteine | Ein versäumter Meilenstein kann dem Käufer das Recht geben zu kündigen, Verzugspauschalen zu verlangen oder zusätzliche Sicherheiten zu fordern |
| Garantierte Inbetriebnahme | Der Termin, zu dem die Anlage laufen muss. Bei Überschreitung laufen Verzugspauschalen, und die Bauphasensicherheit wird darauf bemessen |
| Tatsächliche Inbetriebnahme | Der Lieferzeitraum beginnt, und die Preisstellung wechselt vom Testpreis auf den Vertragspreis |
| Jahrestag des Vertragsjahres | Der Zeitpunkt, zu dem ein indexierter Preis steigt |
| Entwertungsfrist der Herkunftsnachweise | Nachweise sind zwölf Monate nach Erzeugung handelbar und verfallen, wenn sie nicht binnen achtzehn Monaten entwertet werden. Eine Aussage über ein Geschäftsjahr steht und fällt mit diesem Fenster |
| Messzeiträume der Garantien | Die jährlichen oder mehrjährigen Fenster, in denen Ertrag und Verfügbarkeit geprüft werden, samt anschließender Anspruchsfrist |
| Ablauf der Sicherheiten | Eine Bankbürgschaft erlischt von selbst. Die nicht fristgerechte Erneuerung ist ein Kündigungsgrund |
| Fenster der Kaufoption | Öffnen und schließen zu festen Terminen und sind regelmäßig die einzige Gelegenheit, die Anlage zu erwerben |
| Vertragsende | Löst aus, was vereinbart wurde: Verlängerung, Kauf oder Rückbau |
Drei davon verdienen einen Kalendereintrag am Tag der Unterzeichnung. Die garantierte Inbetriebnahme, weil sie das einzige Druckmittel des Käufers bei einem verspäteten Projekt ist. Die Entwertungsfrist der Herkunftsnachweise, weil eine Grünstromaussage daran scheitert, obwohl der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wurde. Und das Fenster der Kaufoption, weil es kurz ist, zehn Jahre oder mehr nach Vertragsschluss liegt und die Person, die es ausgehandelt hat, bis dahin meist nicht mehr im Haus ist.
Risiken und typische Fehler
Annehmen, die Herkunftsnachweise kämen mit dem Strom. Das ist häufig nicht der Fall, und bei geförderten Anlagen verbietet das Doppelvermarktungsverbot es sogar. Eine Organisation, die ihren Grünstromanteil auf ein PPA stützt, dessen Nachweise nicht übertragen werden konnten oder verfallen sind, hat kein Vertragsproblem, sondern ein Berichtsproblem, und es zeigt sich in der Prüfung.
Nur auf den Preis des ersten Jahres schauen. Eine jährliche Indexierung über fünfzehn Jahre ergibt einen ganz anderen Durchschnitt, als der Einstiegspreis vermuten lässt. Verglichen werden müssen die Vollkosten über die Laufzeit gegen eine Prognose der Alternative.
Profilrisiko und Kannibalisierung ignorieren. Solarstrom entsteht in denselben Stunden wie aller andere Solarstrom, was den Marktpreis genau dann drückt. Ein Pay-as-produced-PPA zu einem festen Preis bedeutet, dass Sie einen gleichmäßigen Preis für eine Menge zahlen, die am Markt strukturell weniger wert ist als der Durchschnitt. Diese Differenz, nicht der Kopfpreis, entscheidet über den Erfolg des Geschäfts.
Den Netzanschluss als Angelegenheit des Bauunternehmens behandeln. Anschlussbegehren, Baukostenzuschüsse und der tatsächliche Termin für die Netzverknüpfung bestimmen, wann geliefert werden kann. Ein Projekt ohne gesicherten Anschluss kann später in Betrieb gehen als geplant, und ein Vertrag mit eingeschränkter Einspeiseleistung liefert weniger, als die Anlage erzeugen könnte. Fragen Sie den Stand des Netzanschlussvertrags ab, bevor Sie ein Lieferprofil akzeptieren.
Stunden mit negativen Preisen nicht einpreisen. Ohne Preisuntergrenze rechnet der Käufer gegen eine negative Zahl ab. Mit Preisuntergrenze zahlt der Käufer für diese Stunden den vollen Festpreis ohne Gegenrechnung. Beides ist vertretbar, aber die Untergrenze ist eine Bestimmung zum Durchrechnen und keine Standardzeile zum Überblättern.
Ein virtuelles PPA wie einen Liefervertrag behandeln. Finanziell erfüllte Verträge tragen die Merkmale eines Derivats und können Meldepflichten auslösen, mit denen ein Einkauf nicht rechnet, und sie werden in der Rechnungslegung anders behandelt als ein physischer Beschaffungsvertrag. Beziehen Sie Treasury und Rechnungswesen ein, bevor der Vertrag paraphiert wird, nicht danach.
Die begleitenden Dokumente verlieren. Ein PPA für ein Projekt auf dem eigenen Gelände funktioniert nicht allein. Es gehört zu einer Nutzungsvereinbarung oder Dienstbarkeit, einem Netzanschlussvertrag und häufig zu einem EPC- und einem Betriebsführungsvertrag. Nur das PPA abzulegen bedeutet, dass die Zutrittsrechte und die Rückbaupflicht fehlen, wenn sie gebraucht werden.
Die Garantiemessung verstreichen lassen. Ertrags- und Verfügbarkeitsgarantien zahlen nur, wenn die Unterdeckung innerhalb des vertraglichen Fensters gemessen und geltend gemacht wird. Daran erinnert niemand.
Verwandte Vertragsarten
- Gewöhnlicher Stromliefervertrag. Kauft Netzstrom bei einem Lieferanten. Kurz, portfoliobasiert, ohne Baurisiko.
- Nutzungsvereinbarung oder Dachpachtvertrag. Gibt dem Entwickler das Recht, den Standort über die Lebensdauer der Anlage zu nutzen, in der Regel länger als das PPA selbst. Der Leitfaden von Contracko zu Mietverträgen behandelt Laufzeit, Verlängerung und Zutritt.
- Netzanschluss- und Netznutzungsvertrag. Zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber. Legt fest, was die Anlage einspeisen darf, zu welchen Bedingungen und wer den Netzausbau zahlt. Keine Vertragspartei des PPA, aber seine Termine bestimmen dessen Termine.
- EPC-Vertrag. Der Planungs-, Beschaffungs- und Errichtungsvertrag, unter dem die Anlage gebaut wird. Siehe was ein Bauvertrag regelt zur Wirkungsweise von Meilensteinen und Vertragsstrafen in diesem Kontext.
- Betriebsführungsvertrag. Laufender Betrieb und Wartung, häufig als Rahmenvertrag mit Servicegraden aufgesetzt. Die Struktur entspricht einem Master Service Agreement in Verbindung mit einem SLA.
- Vertrag über Herkunftsnachweise. Nur Nachweise, kein Strom. Wird gelegentlich zusätzlich zu einem PPA gekauft, das die Nachweise nicht übertragen hat.
- Direktvermarktungs- und Bilanzkreisvertrag. Regelt, wer den Strom vermarktet, die Fahrpläne stellt und die Ausgleichsenergie trägt. Bei einem Sleeve-PPA liegt das oft beim selben Lieferanten, ist aber eine eigene Vereinbarung mit eigenen Entgelten.
Checkliste für das Vertragsmanagement
Bei Unterzeichnung erfassen
- Erfassen Sie die verkaufende Gesellschaft, die kaufende Gesellschaft und den jeweiligen Garantiegeber, nicht nur die Handelsnamen.
- Erfassen Sie die vertragliche Leistung, den Liefer- oder Abrechnungspunkt, die Gebotszone und die Messgrundlage.
- Erfassen Sie die Mengenstruktur: Pay as produced, Baseload oder Pay as forecast, und wer die Profildifferenz zahlt.
- Erfassen Sie den Preis des ersten Jahres, den Indexierungssatz, das Indexierungsdatum und den durchgerechneten Preis des letzten Jahres in je einem eigenen Feld.
- Erfassen Sie, wem die Herkunftsnachweise zustehen, für welche Jahre, ob sie automatisch oder auf Anforderung übergehen, und ob eine EEG-Förderung dem entgegensteht.
- Legen Sie Nutzungsvereinbarung, Netzanschlussvertrag und jede gegenüber einem Finanzierer abgegebene Erklärung in derselben Vertragsakte ab.
- Erfassen Sie Kündigungsfrist und Zustellanschrift für jede Erklärung, die der Käufer abgeben könnte, einschließlich Leistungsstörung und Kündigung.
In den Kalender eintragen
- Die garantierte Inbetriebnahme, zuzüglich einer Prüfung 90 Tage davor.
- Jeden Jahrestag des Vertragsjahres, an dem der Preis steigt.
- Die Entwertungsfrist der Herkunftsnachweise für jedes Erzeugungsjahr.
- Das Ende jedes Messzeitraums für Ertrag und Verfügbarkeit, samt anschließender Anspruchsfrist.
- Jeden Ablauf einer Sicherheit, mit Erinnerung mindestens 30 Tage davor, da die nicht fristgerechte Erneuerung ein Kündigungsgrund ist.
- Öffnungs- und Schlusstermin jedes Fensters der Kaufoption, mit Erinnerung mindestens sechs Monate vor Öffnung.
- Das Vertragsende, mit ausreichend Vorlauf für eine Entscheidung über Verlängerung, Kauf oder Rückbau.
Regelmäßig prüfen
- Vierteljährlich: abgerechnete Mengen gegen gemessene Erzeugung, und die Stunden mit Abregelung gegen das, was der Vertrag dazu vorsieht.
- Jährlich: ob die Garantien erreicht wurden, ob ein Anspruch geltend gemacht wurde und ob sich die Bonität des Vertragspartners verändert hat.
- Jährlich: ob der gezahlte Preis der Alternative noch folgt, damit die Verlängerungsentscheidung bei Ablauf nicht aus dem Nichts getroffen werden muss.
- Bei jedem Kontrollwechsel oder jeder Refinanzierung: ob eine Zustimmung erforderlich war und ob sie schriftlich erteilt wurde.
Der größte Teil davon ist Aktenführung, die still misslingt, Jahre nachdem noch jemand hingesehen hat. Contracko verwahrt ein PPA und die begleitenden Dokumente in einem durchsuchbaren Bestand mit Vertragsarten, Metadaten und Anlagen, und benutzerdefinierte Felder nehmen genau die Angaben auf, für die eine allgemeine Vertragsakte keinen Platz hat, etwa den Lieferpunkt, das Indexierungsdatum, den Inhaber der Herkunftsnachweise und das Optionsfenster. Die KI-Analyse liest den Vertrag und hebt die darin enthaltenen Termine und Pflichten hervor, die Vertragsdatenextraktion macht aus einem Bestand von Verträgen strukturierte Daten, einschließlich Energieabnahmeverträgen im Tabellenexport, und Ablauferinnerungen lassen sich wiederholen und derjenigen Person zuweisen, die tatsächlich handeln muss. Das Reporting gibt eine aktuelle Sicht über den gesamten Bestand. Es gibt eine kostenlose Testphase, ohne Kreditkarte, und die Preise sind veröffentlicht.
Quellen
[1] Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023, insbesondere § 21a (sonstige Direktvermarktung), § 51 (Verringerung des anzulegenden Werts auf null bei negativen Spotmarktpreisen), § 79 (Herkunftsnachweisregister) und § 80 (Doppelvermarktungsverbot). gesetze-im-internet.de
[2] Umweltbundesamt, Herkunfts- und Regionalnachweisregister (Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen in Deutschland). umweltbundesamt.de
[3] Verordnung (EU) 2024/1747 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/943 (Förderung von PPA durch die Mitgliedstaaten und Instrumente gegen das Ausfallrisiko des Abnehmers). eur-lex.europa.eu
[4] Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, Artikel 19 (Herkunftsnachweise: Standardgröße von 1 MWh, Handelbarkeit und Entwertungsfrist). eur-lex.europa.eu
[5] Bundesnetzagentur (Aufsicht über Strommarkt, Netzanschluss und Netzentgelte) und Marktstammdatenregister. bundesnetzagentur.de
[6] IASB, Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7, Contracts Referencing Nature-dependent Electricity, Dezember 2024, anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. ifrs.org
Die Bilder in diesem Artikel wurden mithilfe von KI erstellt.
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