Was ist ein Vertrag im Gesundheitswesen
Ein Vertrag im Gesundheitswesen ist eine rechtlich bindende Vereinbarung darüber, wie Versorgung erbracht, vergütet, personell besetzt, beliefert oder dokumentiert wird, und die neben dem allgemeinen Vertragsrecht zusätzlich das Sozial-, Berufs- und Strafrecht des Gesundheitswesens erfüllen muss. Die zweite Hälfte dieses Satzes unterscheidet ihn von einer gewöhnlichen kommerziellen Vereinbarung. Ein Softwareabonnement muss lediglich ein wirksamer Vertrag sein. Ein Kooperationsvertrag zwischen einem Vertragsarzt und einem anderen Leistungserbringer muss ein wirksamer Vertrag sein und zusätzlich den §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (StGB) standhalten, die seit 2016 Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen unter Strafe stellen [1]. Ein fehlerhafter Kooperationsvertrag ist dort nicht bloß unwirksam, sondern ein strafrechtliches Risiko für beide Seiten.
"Vertrag im Gesundheitswesen" ist kein Name für ein einzelnes Dokument, sondern eine Sammelbezeichnung für sehr unterschiedliche Instrumente. Das deutsche System macht das besonders deutlich, weil dort drei Ebenen nebeneinander laufen. Es gibt den Behandlungsvertrag mit der Patientin oder dem Patienten, der ohne Unterschrift entsteht. Es gibt das kollektivvertragliche Regelwerk aus dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), Bundesmantelverträgen und Gesamtverträgen, das für Sie gilt, ohne dass Sie es je unterzeichnet haben. Und es gibt die Verträge, die Sie tatsächlich selbst verhandeln, von Selektivverträgen über Anstellungsverträge bis zur Beschaffung von Informationstechnik (IT). Die nützliche Frage ist fast immer, welche konkrete Vereinbarung Sie in der Hand halten.
Bezeichnungen, Abkürzungen und Synonyme im Gebrauch
Die Kategorie trägt mehrere Namen, die dasselbe bedeuten. Vertrag im Gesundheitswesen, Gesundheitsvertrag und Versorgungsvereinbarung werden austauschbar verwendet. Behandlungsvertrag und Behandlungsverhältnis bezeichnen dieselbe Rechtsfigur aus den §§ 630a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Innerhalb der Kategorie sind das die Instrumente, die Ihnen am häufigsten vorgelegt werden, mit den gebräuchlichen Abkürzungen:
| Instrument | Gebräuchliche Abkürzung | Was es regelt |
|---|---|---|
| Behandlungsvertrag | keine gebräuchliche Abkürzung | Das Verhältnis zwischen Behandelnden und Patienten, Aufklärung, Dokumentation und Aufbewahrung nach §§ 630a bis 630h BGB |
| Versorgungsvertrag mit einem Krankenhaus | keine gebräuchliche Abkürzung | Die Zulassung zur Versorgung der Versicherten nach § 108 Nr. 3 und § 109 SGB V, formbedürftig und für alle Krankenkassen im Inland verbindlich |
| Bundesmantelvertrag-Ärzte | BMV-Ä | Der zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) geschlossene Kollektivvertrag, der für jeden Vertragsarzt gilt, ohne dass er ihn unterschreibt |
| Vertrag zur besonderen Versorgung | Selektivvertrag, § 140a SGB V | Versorgungsformen, die eine einzelne Kasse mit einzelnen Leistungserbringern vereinbart |
| Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung | HzV-Vertrag, § 73b SGB V | Steuerung und Koordination durch die Hausarztpraxis |
| Abweichende Honorarvereinbarung | Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) | Der Steigerungsfaktor bei Privatpatienten, schriftlich und vor der Leistung zu treffen |
| Arbeitsvertrag mit einer Ärztin oder einem Arzt | Tarifvertrag für Ärzte (TV-Ärzte), Chefarztvertrag | Vergütung, Aufgaben, Nebentätigkeit und Liquidationsrecht im Angestelltenverhältnis |
| Anstellungsvertrag im medizinischen Versorgungszentrum | MVZ-Anstellungsvertrag | Die angestellte vertragsärztliche Tätigkeit, genehmigungspflichtig durch den Zulassungsausschuss |
| Kooperations-, Konsiliar- oder Honorararztvertrag | keine gebräuchliche Abkürzung | Zugekaufte ärztliche Leistungen ohne Anstellung, mit erhöhtem Compliance-Risiko |
| Auftragsverarbeitungsvertrag | AVV | Die Verarbeitung von Patientendaten durch einen Dienstleister nach Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) |
| Rabattvertrag | keine gebräuchliche Abkürzung | Preisnachlässe zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmen nach § 130a SGB V |
| Vertrag über das ambulante Operieren | AOP-Vertrag, § 115b SGB V | Ambulant im Krankenhaus erbringbare Eingriffe und deren Vergütung |
| Prüfarzt- und Studienvertrag | Clinical Trial Agreement (CTA) | Pflichten, Budget, Publikation und Datenrechte in der klinischen Prüfung |
Eine Bezeichnung ist dabei doppelt belegt. "Versorgungsvertrag" meint im engeren Sinn den Vertrag nach § 108 Nr. 3 und § 109 SGB V, mit dem ein Krankenhaus zur Versorgung der Versicherten zugelassen wird [2]. In der Praxis nennen Kassen und Leistungserbringer aber auch Selektivverträge nach § 140a SGB V "Versorgungsvertrag" [3]. Das sind völlig verschiedene Instrumente mit verschiedenen Vertragsparteien und verschiedenen Kündigungsregeln. Dieselbe Verwechslungsgefahr besteht im Einkauf, wo internationale Anbieter einen Rahmenvertrag als Master Service Agreement vorlegen, der mit dem sozialrechtlichen Versorgungsvertrag nichts zu tun hat. Klären Sie, welchen die Gegenseite meint, bevor Sie das Dokument ablegen.
Zweck und typische Anwendungsfälle
Verträge im Gesundheitswesen leisten dasselbe wie Verträge überall, nämlich die Bedingungen eines Austauschs festzulegen. Sie tragen jedoch eine zweite Aufgabe, die andere kommerzielle Vereinbarungen nicht haben: sie entscheiden darüber, ob eine erbrachte Leistung abrechenbar ist und ob die finanzielle Beziehung dahinter berufs- und strafrechtlich zulässig bleibt.
Diese zweite Aufgabe erklärt das meiste, was an diesen Verträgen ungewöhnlich wirkt. Die §§ 299a und 299b StGB stellen es unter Strafe, wenn Angehörige eines Heilberufs im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung einen Vorteil dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie jemanden in unlauterer Weise bevorzugen [1]. Ergänzend verbietet § 128 SGB V, Vertragsärzte gegen Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile an der Hilfsmittelversorgung zu beteiligen, und untersagt ausdrücklich die Vergütung zusätzlicher privatärztlicher Leistungen im Rahmen dieser Versorgung durch den Leistungserbringer [4]. Damit ist der schriftliche Vertrag nicht nur die Dokumentation einer Absprache. Er ist das Dokument, an dem später geprüft wird, ob die Zusammenarbeit eine sachliche Grundlage und eine angemessene Gegenleistung hatte.
Auf der Patientenseite verhält es sich umgekehrt. Der Behandlungsvertrag nach § 630a BGB entsteht ohne Papier und ohne Unterschrift, und seine Pflichten lassen sich vertraglich nicht abbedingen. Dazu gehört die Dokumentationspflicht nach § 630f BGB und die Aufbewahrung der Patientenakte für zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, sofern nicht andere Vorschriften längere Fristen vorsehen [5].
Die typischen Anwendungsfälle folgen daraus:
- Vergütet werden. Der Versorgungsvertrag oder die Aufnahme in den Krankenhausplan begründen die Zulassung, das Fallpauschalensystem der Diagnosis Related Groups (DRG) und der Landesbasisfallwert die Höhe, und Selektivverträge nach § 140a SGB V die zusätzlichen Vergütungsstrecken [2] [3].
- Ärztliche Kapazität einkaufen. Arbeitsverträge nach den Tarifverträgen für Ärzte, Chefarztverträge mit Liquidationsrecht, Anstellungsverträge im MVZ, Konsiliar- und Honorararztverträge sowie Verträge mit Personaldienstleistern decken die Menschen ab, die die Versorgung erbringen.
- Alles Übrige einkaufen. Medizintechnik und Wartung, Implantate und Verbrauchsmaterial, Krankenhausinformationssysteme (KIS), Labor- und Apothekendienstleistungen, Gebäudedienste und die Entsorgung von medizinischem Abfall.
- Daten bewegen. Auftragsverarbeitungsverträge nach Art. 28 DSGVO, Anbindung an die Telematikinfrastruktur der gematik und die technischen Vorgaben, die daran hängen.
- Am System teilnehmen. Die Anstellung einer Ärztin oder eines Arztes in einem zugelassenen MVZ bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses, und eine Zulassung kann in einem gesperrten Planungsbereich nur über ein Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V weitergegeben werden [6]. Diese Genehmigungen sind Bedingungen des Vertrags, nicht Formalien danach.
Beteiligte an einem Vertrag im Gesundheitswesen
Wer unterschreibt, hängt vollständig davon ab, welches Instrument vorliegt, und die Parteibezeichnungen sind nicht austauschbar.
Leistungserbringer. Plankrankenhäuser, Hochschulkliniken, Vertragsärztinnen und Vertragsärzte in Einzel- und Gemeinschaftspraxen, Berufsausübungsgemeinschaften, medizinische Versorgungszentren, Reha-Einrichtungen, Pflegedienste und Pflegeheime, Apotheken, Heilmittel- und Hilfsmittelerbringer sowie Labore. Ein Leistungserbringer kann in einem Vertrag Abnehmer und im nächsten Anbieter sein.
Kostenträger. Gesetzliche Krankenkassen und ihre Landesverbände, der GKV-Spitzenverband, private Krankenversicherungen, die Beihilfestellen der öffentlichen Hand, Pflegekassen, Unfallversicherungsträger und Rentenversicherungsträger für Rehabilitationsleistungen. Der wichtigste Unterschied zum Ausland: die gesetzlichen Kassen kaufen den Großteil der Versorgung nicht individuell ein, sondern über Kollektivverträge.
Körperschaften und Verbände. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die KBV schließen die Verträge, die für ihre Mitglieder gelten, und verteilen die Gesamtvergütung. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet ein Schiedsamt. Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte heißt das: Ihr wirtschaftlich wichtigster Vertrag wird nicht von Ihnen verhandelt.
Patientinnen und Patienten. Anders als in vielen anderen Systemen sind Patienten in Deutschland tatsächlich Vertragspartei, nämlich beim Behandlungsvertrag nach § 630a BGB [5]. Bei privat abgerechneten Leistungen kommt eine zweite Vereinbarung hinzu, die abweichende Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ, die individuell, schriftlich und vor der Leistungserbringung zu treffen ist [7].
Lieferanten und Dienstleister. Hersteller von Medizinprodukten und Arzneimitteln, KIS- und IT-Anbieter, Cloud- und Rechenzentrumsdienstleister, Personaldienstleister, Abrechnungsdienstleister und Auftragsforschungsinstitute.
Aufsicht, indirekt. Keine Aufsichtsbehörde unterschreibt den Vertrag, aber mehrere stecken darin. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt, welche Leistungen überhaupt zulasten der GKV erbracht werden dürfen. Die Zulassungsausschüsse entscheiden über Zulassungen und Anstellungsgenehmigungen [6]. Die Landesärztekammern setzen das Berufsrecht durch. Die Landesdatenschutzbehörden und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) überwachen die DSGVO. Die Vertragstransparenzstelle beim Bundesamt für Soziale Sicherung führt ein Verzeichnis der bundesweit geschlossenen Verträge nach den §§ 73b und 140a SGB V [3].
Eine praktische Folge: die Stelle, mit der Sie verhandeln, ist häufig nicht die Stelle, die zahlt. Ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V wird mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam geschlossen, ist danach aber für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich [2]. Umgekehrt gilt ein Selektivvertrag nur für die Versicherten der beteiligten Kasse. Prüfen Sie, für wen der Vertrag Wirkung hat, bevor Sie Ihre Kapazitätsplanung darauf aufbauen.
Wichtige Klauseln in einem Vertrag im Gesundheitswesen
Das sind die Regelungen, die sich in der Praxis am häufigsten als entscheidend erweisen. Es handelt sich um eine Beschreibung der Funktion dieser Klauseln, nicht um Rechtsberatung zu Ihrer konkreten Vereinbarung.
Leistungsumfang und Versorgungsauftrag. Beim Krankenhaus ergibt sich der abrechenbare Umfang aus dem Krankenhausplan beziehungsweise dem Versorgungsvertrag, nicht aus dem, was medizinisch möglich wäre [2]. Prüfen Sie zuerst, welche Fachgebiete und Leistungen der Versorgungsauftrag deckt, denn Leistungen außerhalb davon sind streitanfällig und werden im Rahmen der Abrechnungsprüfung regelmäßig beanstandet.
Vergütung und Preisanpassung. Der Preis steht meist in einer Anlage und nicht im Vertragstext, und die Anlage ändert sich häufiger als der Vertrag. Klären Sie, ob die Vergütung an eine veröffentlichte Größe gekoppelt ist, etwa den Landesbasisfallwert oder den Orientierungswert, oder frei vereinbart ist, und ob eine einseitige Anpassung nach Ankündigung möglich ist.
Vergütungsmethodik bei Ärztekooperationen. Bei Konsiliar-, Honorar- und Kooperationsverträgen ist die Angemessenheit der Gegenleistung der Kern der Compliance-Prüfung. Der Vertrag sollte den Leistungsinhalt konkret beschreiben, den Zeitaufwand nachvollziehbar machen und die Vergütung daran binden, damit sich die Zahlung nicht als Gegenleistung für Zuweisungen lesen lässt [1] [4].
Abweichende Honorarvereinbarung. Für Privatliquidationen oberhalb der Regelspanne verlangt § 2 GOÄ eine persönliche Absprache im Einzelfall, in einem Schriftstück, vor Erbringung der Leistung, mit Gebührennummer, Leistungsbezeichnung, Faktor und Betrag sowie dem Hinweis, dass eine Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang erfolgt [7]. Eine nachträglich unterschriebene Vereinbarung wirkt nur für Leistungen nach dem Abschluss.
Datenschutz. Verarbeitet ein Dienstleister Patientendaten, ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO erforderlich, mit Regelungen zu Zweckbindung, technischen und organisatorischen Maßnahmen, Unterauftragsverarbeitern, Unterstützung bei Betroffenenrechten, Meldung von Vorfällen, Prüfrechten sowie Rückgabe oder Löschung am Ende. Für Dienstleister aus den USA kommt oft ein zweites Dokument hinzu; der Leitfaden zum Business Associate Agreement erklärt, was dieses Instrument ist und wann es Ihnen begegnet.
IT-Sicherheit als Vertragspflicht. § 391 SGB V verpflichtet Krankenhäuser, angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen nach dem Stand der Technik zu treffen, um Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit ihrer IT-Systeme zu vermeiden. Als Stand der Technik gilt der branchenspezifische Sicherheitsstandard B3S für die medizinische Versorgung [8]. Diese Pflicht erfüllen Sie nur, wenn Ihre Lieferantenverträge sie weitergeben, also im Vertragstext und nicht in der Produktbroschüre stehen.
Anbindung an die Telematikinfrastruktur. Seit dem 1. Oktober 2025 ist die Nutzung der elektronischen Patientenakte in Arzt- und Psychotherapiepraxen verpflichtend, nachdem die Kassen ihren Versicherten seit dem 15. Januar 2025 eine ePA im Widerspruchsverfahren bereitstellen [9]. Verträge mit Praxisverwaltungs- und Klinikinformationssystemanbietern sollten die Bereitstellung der erforderlichen Module, deren Zeitpunkt und deren Kosten ausdrücklich regeln.
Laufzeit und Kündigung. Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 SGB V kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden und den Ersatzkassen nur gemeinsam [10]. Bei privatrechtlichen Verträgen prüfen Sie drei Dinge getrennt: die ordentliche Kündigung mit Frist, die außerordentliche Kündigung mit Abhilfefrist, und die Nachwirkungen, die Sie zur Weiterversorgung laufender Fälle verpflichten.
Service-Level. Verträge über IT, das KIS, Abrechnung und ausgelagerte Unterstützungsleistungen enthalten meist Zusagen zu Verfügbarkeit, Bearbeitungs- oder Reaktionszeiten. Im Krankenhaus ist das keine kaufmännische Nebensache, weil ein mehrstündiger Ausfall des Informationssystems unmittelbar die Versorgung betrifft. Siehe was ein Service Level Agreement (SLA) ist für den Aufbau und die Messung solcher Zusagen.
Wichtige Fristen und Ereignisse im Vertragsverlauf
Verträge im Gesundheitswesen haben mehr fristgebundene Pflichten als die meisten kommerziellen Vereinbarungen, und mehrere davon stehen nicht auf der Unterschriftenseite.
Wirksamkeit versus Genehmigung. Ein Anstellungsvertrag im MVZ kann unterschrieben sein, während die Genehmigung des Zulassungsausschusses noch fehlt [6]. Leistungen, die in dieser Lücke erbracht werden, sind regelmäßig nicht abrechenbar. Führen Sie das Datum der Unterschrift und das Datum der Genehmigung getrennt.
Die Jahreskündigungsfrist im Versorgungsvertrag. Ein Jahr Frist bedeutet, dass die Entscheidung über das Folgejahr faktisch zwölf Monate vorher fällt [10]. Wer erst bei der Budgetplanung darüber nachdenkt, hat den Zeitpunkt verpasst.
Automatische Verlängerung und das Kündigungsfenster. Verträge über IT, Medizintechnik und Gebäudedienste verlängern sich häufig automatisch, wenn nicht eine Partei eine bestimmte Anzahl von Tagen vor dem Jahrestag kündigt. Das Kündigungsfenster ist das relevante Datum, nicht der Verlängerungstermin, und es schließt typischerweise drei bis sechs Monate vorher.
Fortbildungsnachweis. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte müssen ihrer Kassenärztlichen Vereinigung alle fünf Jahre den Nachweis fachlicher Fortbildung erbringen. Dieselbe Fünfjahresfrist läuft im Hintergrund vieler Anstellungs- und Kooperationsverträge mit, in denen die Fortbildungspflicht als Vertragspflicht wiederholt wird.
Meldefristen, die Sie nicht verpassen dürfen. Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist der Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden zu melden. Ihr Auftragsverarbeitungsvertrag muss den Dienstleister verpflichten, Sie so schnell zu informieren, dass diese 72 Stunden noch erreichbar sind.
Ablauf von Zulassungen, Versicherungen und Zertifikaten. Berufshaftpflichtdeckung, Fachkundenachweise, Betäubungsmittelberechtigungen, Prüf- und Wartungsnachweise für Medizinprodukte nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung sowie ein Nachweis nach B3S oder nach einer Norm der Internationalen Organisation für Normung (ISO) eines Dienstleisters sind meist Vertragsbedingungen. Ihre Ablaufdaten gehören in die Vertragsakte, auch wenn sie keine Vertragsdaten sind.
Aufbewahrungsfristen. Die Patientenakte ist zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Vorschriften längere Fristen vorsehen, und für Aufzeichnungen im Zusammenhang mit ionisierender Strahlung gelten deutlich längere Fristen [5]. Die handels- und steuerrechtliche Aufbewahrung liegt bei zehn beziehungsweise sechs Jahren, läuft aber ab einem anderen Startzeitpunkt. Diese Uhren sind nicht durch eine einzige Regel zu ersetzen.
Risiken und häufige Fehler
Das unterschriebene PDF für den ganzen Vertrag halten. Im vertragsärztlichen Bereich ergibt sich der wesentliche Inhalt aus dem SGB V, dem Bundesmantelvertrag, den Gesamtverträgen, dem einheitlichen Bewertungsmaßstab und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Diese Dokumente ändern sich durch Beschluss, nicht durch Nachtrag. Wer nur die eigene Unterschrift archiviert, hat den kleineren Teil.
Das Kündigungsfenster verpassen statt den Verlängerungstermin. Den Jahrestag eines sich automatisch verlängernden Vertrags zu kalendieren, ist das falsche Datum. Wenn er eintritt, ist die Kündigungsfrist meist abgelaufen und die Laufzeit weitergerollt.
Kooperationsverträge ohne nachvollziehbare Gegenleistung. Wenn sich der Leistungsinhalt nicht konkret beschreiben und der Zeitaufwand nicht belegen lässt, bleibt eine Zahlung erklärungsbedürftig, und die §§ 299a und 299b StGB stellen genau diese Konstellation in den Mittelpunkt [1]. Bei der Hilfsmittelversorgung ist die Beteiligung von Vertragsärzten gegen Entgelt zusätzlich sozialrechtlich untersagt [4].
Mündliche Erweiterung des Aufgabenumfangs. Wenn ein Konsiliararzt zusätzliche Aufgaben übernimmt, ohne dass der Vertrag angepasst wird, passen Leistung und Vergütung nicht mehr zusammen. Genau diese Diskrepanz fällt in einer Prüfung zuerst auf.
Honorarvereinbarung nach der Behandlung. § 2 GOÄ verlangt den Abschluss vor der Leistungserbringung; eine später unterschriebene Vereinbarung wirkt nur für spätere Leistungen [7]. Das ist einer der häufigsten Gründe, aus denen eine Privatrechnung gekürzt wird.
Kein AVV, oder ein AVV, der beim ersten Dienstleister endet. Art. 28 DSGVO verpflichtet den Auftragsverarbeiter, Unterauftragsverarbeiter denselben Pflichten zu unterwerfen. Ein unterschriebener AVV mit einem KIS-Anbieter, der den Betrieb stillschweigend an ein Rechenzentrum weitergibt, ist keine Abdeckung.
IT-Sicherheitspflichten nicht an Lieferanten weitergeben. § 391 SGB V verpflichtet das Krankenhaus, nicht den Hersteller [8]. Wenn der B3S nicht als vertragliche Anforderung formuliert ist, tragen Sie die Pflicht und der Lieferant nicht das Risiko.
Vernichtung nach einer allgemeinen Aufbewahrungsrichtlinie planen. Eine kaufmännische Sechs- oder Zehnjahresregel deckt die Aufbewahrung der Patientenakte und die längeren strahlenschutzrechtlichen Fristen nicht ab [5].
Keine einzige verantwortliche Stelle. In den meisten Häusern liegen Versorgungs- und Kassenverträge beim Medizincontrolling, Kooperationsverträge bei der Geschäftsführung oder der Chefärztin, Auftragsverarbeitungsverträge beim Datenschutzbeauftragten, Lieferantenverträge beim Einkauf und Tarifthemen bei der Personalabteilung. Niemand führt die vollständige Liste, also merkt niemand, wenn ein Teil davon ausläuft.
Verwandte Vertragsarten
- Business Associate Agreement. Das US-amerikanische Gegenstück zum Auftragsverarbeitungsvertrag, nach HIPAA vorgeschrieben. Sie begegnen ihm, sobald ein US-Dienstleister oder Studiensponsor mit Patientendaten arbeitet, zusätzlich zu und nicht anstelle Ihres AVV. Siehe den Leitfaden zum Business Associate Agreement.
- Master Service Agreement. Der internationale Rahmenvertrag in IT und Outsourcing, unter dem einzelne Leistungsscheine abgerufen werden. In der Beschaffung deutscher Kliniken trifft er auf die Vertragsmuster der Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) und öffentliche Vergabevorschriften. Siehe was ein Master Service Agreement ist.
- Service Level Agreement. Meist eine Anlage zu einem größeren Vertrag und kein eigenständiges Instrument. Siehe was ein SLA ist.
- Personalgestellungsvertrag. Regelt überlassene ärztliche und pflegerische Kräfte, mit eigenen Regelungen zu Qualifikationsnachweisen, Arbeitnehmerüberlassung und Haftungsverteilung. Siehe Verträge mit Personaldienstleistern.
- Mietvertrag. Praxisräume und Gerätemiete sind gewöhnliche Mietverhältnisse, mit einer zusätzlichen Prüfebene, sobald der Vermieter zugleich Zuweiser ist und die Miete dadurch als verdeckter Vorteil gelesen werden kann. Siehe was ein Mietvertrag ist.
- Lieferantenverträge allgemein. Der größte Teil des Vertragsvolumens einer Klinik ist gewöhnliche Beschaffung. Siehe Management von Lieferantenverträgen.
Checkliste für das Vertragsmanagement
Arbeiten Sie diese Liste an einer echten Vereinbarung ab, nicht im Abstrakten.
- Benennen Sie das Instrument. Schreiben Sie auf, welcher der oben genannten Typen es tatsächlich ist und wer die Gegenseite rechtlich ist, einschließlich der Frage, für welche Kassen oder Versicherten der Vertrag Wirkung hat.
- Sammeln Sie die mitgeltenden Dokumente. Legen Sie die Anlagen, Preislisten, Bundesmantelvertragsregelungen und Richtlinien, auf die der Vertrag verweist, mit ab. Notieren Sie, wo Änderungen veröffentlicht werden, und prüfen Sie diese Quelle nach einem festen Plan.
- Erfassen Sie acht Felder in einem Register. Beginn, Ende der Laufzeit, Verlängerungsart, Kündigungsfrist, Kündigungsrechte, Vergütungsgrundlage, Aufbewahrungsfrist und der namentlich benannte interne Verantwortliche. Machen Sie das für jeden Vertrag, nicht nur für die großen.
- Kalendieren Sie die Kündigungsfrist, nicht den Verlängerungstermin. Setzen Sie die Erinnerung auf den Kündigungstermin und eine zweite dreißig Tage davor, gerichtet an eine namentlich benannte Person mit Entscheidungsbefugnis.
- Stellen Sie Genehmigungen neben Vertragsdaten. Bestätigen Sie für jeden Anstellungs- und Kooperationsvertrag, dass die erforderliche Genehmigung des Zulassungsausschusses vorliegt, und halten Sie deren Datum neben dem Vertragsbeginn fest [6].
- Prüfen Sie Kooperationsverträge auf Leistungsbeschreibung und Angemessenheit. Ziehen Sie jeden Vertrag mit einem Zuweiser oder Hilfsmittelerbringer heran, bestätigen Sie, dass Leistungsinhalt und Zeitaufwand konkret beschrieben sind, und dass die tatsächlich erbrachte Leistung dem Vertrag entspricht [1] [4].
- Ordnen Sie AVV der Lieferantenliste zu, nicht umgekehrt. Beginnen Sie bei der Liste der Dienstleister, die Patientendaten berühren, und bestätigen Sie für jeden einen aktuellen AVV mit Weitergabe an Unterauftragsverarbeiter, statt bei den AVV zu beginnen, die Sie schon haben.
- Setzen Sie die Aufbewahrungsuhr als Datum. Halten Sie das Ende der Aufbewahrungsfrist als konkretes Datum fest, gerechnet ab Abschluss der Behandlung oder ab dem erwarteten Vertragsende, damit es Personalwechsel überdauert.
- Prüfen Sie das Portfolio in einem festen Rhythmus. Vierteljährlich für Kassen- und Kooperationsverträge, jährlich für den Rest. Bestätigen Sie, dass Haftpflichtnachweise, Fachkundenachweise und Zertifikate in der Akte aktuell sind.
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Quellen
Alle Quellen sind deutsches Bundesrecht oder Veröffentlichungen deutscher Institutionen des Gesundheitswesens.
[1] § 299a StGB, Bestechlichkeit im Gesundheitswesen, sowie § 299b StGB, Bestechung im Gesundheitswesen, in Kraft seit 2016. gesetze-im-internet.de/stgb/__299a.html
[2] § 109 SGB V, Abschluss von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern: Einigung mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam, Schriftform, unmittelbare Verbindlichkeit für alle Krankenkassen im Inland. gesetze-im-internet.de/sgb_5/__109.html
[3] § 140a SGB V, besondere Versorgung, sowie das Vertragsverzeichnis der Vertragstransparenzstelle beim Bundesamt für Soziale Sicherung. gesetze-im-internet.de/sgb_5/__140a.html
[4] § 128 SGB V, unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten, einschließlich des Verbots der Vergütung zusätzlicher privatärztlicher Leistungen bei der Hilfsmittelversorgung. gesetze-im-internet.de/sgb_5/__128.html
[5] §§ 630a und 630f BGB, Behandlungsvertrag und Dokumentation der Behandlung: Entstehen ohne Formerfordernis, Dokumentationspflicht und Aufbewahrung der Patientenakte für zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung. gesetze-im-internet.de/bgb/__630f.html
[6] § 95 SGB V, Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung: Anstellung im MVZ nur mit Genehmigung des Zulassungsausschusses, Umwandlung in eine Zulassung und Verweis auf das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V. gesetze-im-internet.de/sgb_5/__95.html
[7] § 2 GOÄ, abweichende Vereinbarung: persönliche Absprache im Einzelfall, in einem Schriftstück, vor Erbringung der Leistung, mit Gebührennummer, Leistungsbezeichnung, Faktor und Betrag sowie Erstattungshinweis. gesetze-im-internet.de/go__1982/__2.html
[8] § 391 SGB V, IT-Sicherheit in Krankenhäusern: angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen nach dem Stand der Technik, konkretisiert durch den branchenspezifischen Sicherheitsstandard B3S für die medizinische Versorgung. gesetze-im-internet.de/sgb_5/__391.html
[9] ePA für alle, gematik: Bereitstellung durch die Krankenkassen im Widerspruchsverfahren seit dem 15. Januar 2025, verpflichtende Nutzung in Arzt- und Psychotherapiepraxen seit dem 1. Oktober 2025. gematik.de/anwendungen/epa-fuer-alle
[10] § 110 SGB V, Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern: Kündigungsfrist von einem Jahr, ganz oder teilweise, seitens der Landesverbände und Ersatzkassen nur gemeinsam. gesetze-im-internet.de/sgb_5/__110.html
Die Bilder in diesem Artikel wurden mithilfe von KI erstellt.
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