Was ist ein Liefervertrag
Ein Liefervertrag, oft als Rahmenliefervertrag gefasst, ist ein Vertrag, in dem sich ein Lieferant verpflichtet, Ware über eine vereinbarte Laufzeit zu liefern, und ein Käufer sich verpflichtet, sie zu festgelegten kaufmännischen Bedingungen abzunehmen. Stellen Sie sich eine Snackfabrik in Heilbronn vor, die einen zweijährigen Vertrag mit einem Folienwerk in Troisdorf unterzeichnet. Das Werk liefert jeden Monat bedruckte Folie gegen eine rollierende Prognose. Ohne diese Folie steht die Linie.
Dieser Leitfaden behandelt Lieferverträge über bewegliche Sachen in Deutschland, hauptsächlich nach dem Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und den Regeln des Handelsgesetzbuchs (HGB) für den Handelskauf. Es ist allgemeine Information, kein Rechtsrat.
Liefervertrag: Zweck und Verwendung
Ein Liefervertrag setzt die Regeln für wiederholte Lieferungen. Er beantwortet, was geliefert wird, wie das Volumen gemessen wird, was es kostet, wann die Gefahr übergeht, und was geschieht, wenn eine Sendung zu spät oder zu kurz ist. Ein einmaliger Kauf kann in einem einzelnen Kaufvertrag stehen. Wiederkehrender Einkauf braucht meist einen Rahmenvertrag, auf dessen Grundlage spätere Bestellungen oder Purchase Orders (PO) erteilt werden.
Nach § 433 Abs. 1 BGB wird der Verkäufer durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum zu verschaffen, und zwar frei von Sach- und Rechtsmängeln [1]. Der Käufer ist nach Abs. 2 verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen [1]. Die meisten Lieferverträge sind Kauf, der heute geschlossen und in Partien über Monate oder Jahre erfüllt wird. Jede spätere Bestellung unter dem Rahmen ist oft selbst ein Kaufvertrag. Der Rahmen legt die bleibenden Bedingungen fest.
Das BGB kennt keine eigene gesetzliche Figur mit dem Namen Liefervertrag. Es gelten die Kaufvorschriften für die verkaufte Sache. Verpflichtet sich jemand zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, finden nach § 650 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vorschriften über den Kauf Anwendung [1]. § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB findet bei diesen Verträgen nach Satz 2 auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist [1]. Soweit es sich um nicht vertretbare Sachen handelt, sind nach Satz 3 auch die §§ 642, 643, 645, 648 und 649 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt [1]. Die Absätze 2 bis 4 des § 650 BGB betreffen Verbraucherverträge über digitale Produkte. Setzen Sie sie nicht als unternehmerischen Standard in die Akte.
Verbraucher ist nach § 13 BGB eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können [1]. Unternehmer handelt nach § 14 Abs. 1 BGB in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit [1]. Verbrauchsgüterkäufe sind nach § 474 Abs. 1 BGB Käufe einer Ware durch einen Verbraucher von einem Unternehmer [1]. Dieser Leitfaden gilt für den unternehmerischen Liefervertrag. Die ergänzenden Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs gelten dort nicht, sofern der Käufer kein Verbraucher ist.
Wie das Volumen gemessen wird
Die Mengenangabe unterscheidet den Liefervertrag vom einzelnen Spotkauf. Das Kaufrecht des BGB benennt keinen output- oder Bedarfsvertrag. Die Parteien schreiben das Volumen selbst. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehören nach § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben [3]. Fehlt die Menge im Vertrag, fehlt der Maßstab für diese Prüfung.
| Struktur | Was der Käufer abnimmt | Was der Verkäufer liefern muss |
|---|---|---|
| Feste Menge | Eine festgelegte Menge, oft über Daten verteilt | Diese Menge, nach dem festgelegten Plan |
| Minimum und Maximum | Mindestens die Untergrenze, nicht mehr als die Obergrenze | Kapazität innerhalb dieser Spanne |
| Bedarf (Requirements) | Den tatsächlichen Bedarf des Käufers für eine festgelegte Verwendung | Diesen Bedarf, soweit der Vertrag das trägt |
| Output | Die tatsächliche Produktion des Verkäufers einer beschriebenen Ware | Diesen Output, soweit der Vertrag das trägt |
Schreiben Sie eine Schätzung, wenn Sie eine haben. Fügen Sie eine Untergrenze oder eine Obergrenze hinzu, wenn Sie eine harte Spanne brauchen. Die Schätzung ist selbst kein Minimum, es sei denn, der Vertrag sagt das.
Ist nur der Gattung nach bestimmte Ware geschuldet, ist nach § 360 HGB Handelsgut mittlerer Art und Güte zu leisten [2]. Nach § 243 Abs. 1 BGB hat, wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten [3]. Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, beschränkt sich das Schuldverhältnis nach Abs. 2 auf diese Sache [3].
Exklusivität ist im Kaufrecht des BGB keine eigene gesetzliche Pflicht. Ist das Geschäft exklusiv, sagen Sie das in Worten. Legen Sie dann eine messbare Anstrengung oder ein Serviceniveau fest. Verlassen Sie sich nicht auf eine ungeschriebene Best-Efforts-Regel. Unter Kaufleuten ist nach § 346 HGB in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen [2]. Das füllt keine ungeschriebene Exklusivitätspflicht.
Verwandte Dokumente, die etwas anderes sind
Mehrere verwandte Vertragsdokumente werden verwendet, als wären sie der Liefervertrag:
- Bestellung oder PO. Ein Verlangen des Käufers nach einer festgelegten Menge zu festgelegten Daten. Sie kann selbst ein Kaufvertrag werden, sobald der Verkäufer annimmt. Sie kann auch ein einzelner Abruf unter einem unterzeichneten Rahmen sein.
- Kaufvertrag. Ein in sich geschlossener Kauf einer bestimmten Partie. Sobald diese Sachen übergeben und bezahlt sind, hat der Vertrag seinen Auftrag weitgehend erfüllt.
- Prognose. Eine Planungszahl. Sie ist keine feste Bestellung, es sei denn, der Vertrag sagt, dass eine Prognose nach einem Stichtag in eine Bindung übergeht.
- Qualitäts- oder Spezifikationsblatt. Die technische Beschreibung, gegen die spätere Sendungen geprüft werden. Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen nach § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB, wenn sie der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat [3].
Die Prüfungshilfe für Lebensmittellieferverträge und der Rechner für Herstellungs- und Lieferverträge gelten für spezielle Unterlagen, nicht als Ersatz der kaufmännischen Bedingungen.
Wie ein Liefervertrag zustande kommt
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist nach § 145 BGB an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat [1]. Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag [1]. Solange die Parteien sich nicht über alle Punkte geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist der Vertrag im Zweifel nach § 154 Abs. 1 BGB nicht geschlossen [1]. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat [1]. Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet, ist der Vertrag im Zweifel nach Abs. 2 nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist [1].
Ein Rechtsgeschäft, das der gesetzlich vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nach § 125 Satz 1 BGB nichtig [1]. Der Kauf beweglicher Sachen verlangt im BGB keine Urkunde. Die notarielle Beurkundung in § 311b Abs. 1 BGB gilt für die Verpflichtung, Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben [1]. Das ist eine andere Figur. Schreiben Sie Menge, Preis und Spezifikation trotzdem in den unterzeichneten Vertrag, weil Sie sonst später nicht prüfen können, was vereinbart war.
Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, steht die Bestimmung nach § 316 BGB im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat [1]. Ein Index, eine Staffel oder eine Rohstoffweitergabe folgt daraus nicht. Schreiben Sie diese ins Vertragswerk.
Käufer und Verkäufer tauschen nach dem Rahmen oft noch Formulare. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind nach § 305 Abs. 1 BGB vorformulierte Bedingungen für eine Vielzahl von Verträgen, die eine Partei der anderen stellt; sie liegen nicht vor, soweit die Bedingungen im Einzelnen ausgehandelt sind [1]. Individuelle Vertragsabreden haben nach § 305b BGB Vorrang vor AGB [1]. § 305 Abs. 2 und 3 BGB finden nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Anwendung auf AGB gegenüber einem Unternehmer [1]. Das BGB kennt keine eigene Regel, nach der abweichende PO-Klauseln automatisch Teil des Rahmens würden. Sagen Sie, welches Papier gewinnt, wenn eine spätere PO mit dem Rahmen kollidiert. Sagen Sie, wie eine Änderung zustande kommt.
Grenzüberschreitender Kauf kann das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) hinzufügen. Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a gilt für Kaufverträge über Ware zwischen Parteien, deren Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten liegen [7]. Dieser Unterschied der Staaten bleibt nach Abs. 2 außer Betracht, wenn er sich nicht aus dem Vertrag, aus den Beziehungen der Parteien oder aus Angaben ergibt, die vor oder bei Vertragsschluss offengelegt wurden [7]. Artikel 2 Buchstabe a schließt Ware aus, die für den persönlichen Gebrauch, für die Familie oder für den Haushalt gekauft wurde, es sei denn, der Verkäufer wusste zu keiner Zeit vor oder bei Vertragsschluss von dieser Verwendung und musste sie auch nicht wissen [7]. Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware gelten nach Artikel 3 Abs. 1 als Kauf, es sei denn, die bestellende Partei übernimmt es, einen wesentlichen Teil der für die Herstellung nötigen Stoffe zu liefern [7]. Das Übereinkommen gilt nach Abs. 2 nicht, wenn der überwiegende Teil der Verpflichtungen der Partei, die die Ware liefert, in der Erbringung von Arbeit oder anderen Dienstleistungen besteht [7]. Die Parteien können die Anwendung nach Artikel 6 ausschließen oder, vorbehaltlich Artikel 12, von Bestimmungen abweichen oder deren Wirkung ändern [7].
Liefervertrag: Parteien
Jeder Liefervertrag hat einen Verkäufer und einen Käufer. Längere Geschäfte fügen Personen hinzu, die prognostizieren, tragen, untersuchen oder die Erfüllung absichern.
| Partei | Typische Verantwortlichkeiten |
|---|---|
| Lieferant | Stellt vertragsgemäße Ware her oder beschafft sie, hält vereinbarte Kapazität, liefert nach Plan, gibt vereinbarte Garantien |
| Käufer | Gibt Prognosen und POs rechtzeitig, nimmt vertragsgemäße Ware ab, zahlt, untersucht und zeigt Mängel an |
| Frachtführer oder Lager | Bewegt oder hält Ware; die Übergabe entscheidet oft, wann die Gefahr übergeht |
| Garant | Verspricht Zahlung oder Erfüllung, wenn die genannte Partei das nicht tut |
Kaufmann im Sinne des HGB ist nach § 1 Abs. 1 HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt; Handelsgewerbe ist nach Abs. 2 jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern [2]. Handelsgeschäfte sind nach § 343 Abs. 1 HGB alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, und gelten nach § 344 Abs. 1 HGB im Zweifel als solche [2]. Ist das Rechtsgeschäft nur für einen Teil ein Handelsgeschäft, gelten die Vorschriften über Handelsgeschäfte nach § 345 HGB für beide, soweit sich aus diesen Vorschriften nicht ein anderes ergibt [2]. Die Untersuchungs- und Anzeigepflicht des § 377 HGB verlangt ausdrücklich, dass der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist [2].
Eine Schwestergesellschaft kann statt der operativen Gesellschaft unterzeichnen. Prüfen Sie den rechtlichen Namen und die Vertretungsmacht beider Seiten gegen die Werke, die tatsächlich versenden und empfangen.
Liefervertrag: Kernklauseln
Diese Klauseln entscheiden, wer Kosten- und Volumenrisiko trägt.
Ware, Spezifikation und Qualität
Beschreiben Sie die Ware so, dass ein Außenstehender eine Lieferung am Vertrag prüfen kann. Nehmen Sie Sorte, Spezifikation, Verpackung und ein etwaiges Muster auf. Die Sache ist nach § 434 Abs. 1 BGB frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht [3]. Sie entspricht den subjektiven Anforderungen nach Abs. 2, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen übergeben wird [3]. Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, gehören zu den objektiven Anforderungen nach Abs. 3 unter anderem die Eignung für die gewöhnliche Verwendung, eine übliche Beschaffenheit, die der Käufer erwarten kann, und die Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters, die der Verkäufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat [3]. Einem Sachmangel steht es nach Abs. 5 gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert [3].
Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind nach § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt [3]. Ist ihm ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte nach Satz 2 nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat [3].
Menge, Prognosen und Exklusivität
Sagen Sie, wie das Volumen gemessen wird, mit der Tabelle oben. Wenn der Käufer prognostizieren wird, sagen Sie, wie weit im Voraus, ab wann eine Prognose als verbindliche Bestellung gilt, und was geschieht, wenn der Käufer den Stichtag verfehlt. Ist das Geschäft exklusiv, sagen Sie das in Worten. Das Kaufrecht des BGB füllt keine Best-Efforts-Pflicht. Legen Sie selbst ein Serviceniveau fest, wenn Sie eines brauchen.
Preis und Preisanpassung
Sagen Sie den Preis, die Währung, etwaige Mengenstaffeln und wie der Preis sich bewegen darf. Indexklauseln, Rohstoffweitergabe und Überprüfungsdaten gehören hierher. Ist der Umfang der Gegenleistung nicht bestimmt, steht demjenigen, der die Gegenleistung zu fordern hat, im Zweifel nach § 316 BGB ein Bestimmungsrecht zu [1]. Es setzt nicht den Preisindex, den Sie ausdrücklich vereinbaren wollten.
Lieferung, Gefahrübergang und Untersuchung
Sagen Sie, wer die Beförderung organisiert, wo erfüllt wird, und wann die Gefahr übergeht. Ist ein Leistungsort weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, hat die Leistung nach § 269 Abs. 1 BGB am Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses zu erfolgen; im Gewerbebetrieb tritt nach Abs. 2 der Ort der Niederlassung an diese Stelle [5]. Allein daraus, dass der Schuldner die Versandkosten übernommen hat, folgt nach Abs. 3 nicht, dass der Bestimmungsort der Leistungsort ist [5].
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht nach § 446 Satz 1 BGB die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über [5]. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer nach Satz 2 die Nutzungen und trägt er die Lasten [5]. Der Übergabe steht es nach Satz 3 gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist [5]. Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr nach § 447 Abs. 1 BGB auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat [5]. Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund davon ab, so ist der Verkäufer nach Abs. 2 dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich [5].
Der Verkäufer trägt nach § 448 Abs. 1 BGB die Kosten der Übergabe, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort [5].
§ 447 Abs. 1 BGB gilt beim Verbrauchsgüterkauf nach § 475 Abs. 2 BGB nur mit der Maßgabe, dass die Gefahr nur übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, Frachtführer oder die sonst bestimmte Person selbst beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person nicht zuvor benannt hat [5]. Das ist keine Regel für den unternehmerischen Liefervertrag.
Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, hat der Käufer nach § 377 Abs. 1 HGB die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen [2]. Unterlässt der Käufer die Anzeige, gilt die Ware nach Abs. 2 als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war [2]. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige nach Abs. 3 unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt [2]. Zur Erhaltung der Rechte genügt nach Abs. 4 die rechtzeitige Absendung der Anzeige [2]. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, kann er sich nach Abs. 5 auf diese Vorschriften nicht berufen [2].
Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Gläubiger die Leistung nach § 271 Abs. 1 BGB sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken [6]. Der Schuldner kommt nach § 286 Abs. 1 BGB durch eine Mahnung in Verzug, die nach Fälligkeit erfolgt [6]. Der Mahnung bedarf es nach Abs. 2 unter anderem nicht, wenn eine Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist oder der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert [6]. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt nach Abs. 3 spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet; ist der Zugang unsicher, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug [6]. Die 30 Tage sind eine späteste Schwelle, keine Zahlungsfrist. Der Schuldner kommt nach Abs. 4 nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat [6]. Schreiben Sie eine Rechnungsfrist, wenn Sie eine andere Schwelle wollen.
Ist bedungen, dass die Leistung genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, kann der andere Teil nach § 376 Abs. 1 HGB, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, von dem Vertrag zurücktreten oder, falls der Schuldner im Verzug ist, statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen [2]. Erfüllung kann er nur beanspruchen, wenn er sofort nach Ablauf der Zeit oder der Frist dem Gegner anzeigt, dass er auf Erfüllung bestehe [2].
Nicht vertragsgemäße Lieferungen
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer nach § 437 BGB, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, Nacherfüllung nach § 439 BGB verlangen, nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern, und nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen [4].
Der Käufer kann als Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen [4]. Der Verkäufer hat nach Abs. 2 die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten [4]. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art nach Abs. 4 unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist [4].
Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis nach § 441 Abs. 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern [4]. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB findet dabei keine Anwendung [4].
Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger nach § 323 Abs. 1 BGB, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten [4]. Die Fristsetzung ist nach Abs. 2 unter den dort genannten Voraussetzungen entbehrlich [4]. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, kann der Gläubiger nach Abs. 5 Satz 1 vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat [4]. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, kann der Gläubiger nach Satz 2 vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist [4]. Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, gilt für Schadensersatz statt der ganzen Leistung nach § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB dieselbe Teilleistungs- und Unerheblichkeitsschwelle [4].
Ein Liefergeschäft läuft in Partien. Das Kaufrecht des BGB kennt keine eigene Installment-Prüfung. Prüfen Sie jede Sendung gegen die Spezifikation und gegen § 437 BGB. Sagen Sie im Vertrag, ob die Ablehnung einer Partie den ganzen Rahmen trifft.
Knappheit, Verzug und Zuteilung
Eine Störung in Werk, Ernte oder Fracht ist ein typischer Stresstest. Der Anspruch auf Leistung ist nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, soweit die Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist [6]. Der Schuldner kann die Leistung nach Abs. 2 verweigern, soweit sie einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht [6]. Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten, entfällt nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 BGB entsprechende Anwendung [6]. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Fall nicht vertragsgemäßer Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht [6]. Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich, oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, behält der Schuldner nach Abs. 2 den Anspruch auf die Gegenleistung [6]. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt [6]. Verlangt der Gläubiger nach § 285 BGB den Ersatz, bleibt er nach Abs. 3 zur Gegenleistung verpflichtet, gemindert nach § 441 Abs. 3 BGB, soweit der Ersatz hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt [6]. Der Gläubiger kann nach § 326 Abs. 5 BGB zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 BGB mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist [6].
Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert, und hätten die Parteien den Vertrag sonst nicht oder anders geschlossen, so kann nach § 313 Abs. 1 BGB Anpassung verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann [6]. Ist eine Anpassung nicht möglich oder nicht zumutbar, kann der benachteiligte Teil nach Abs. 3 zurücktreten; für Dauerschuldverhältnisse tritt an die Stelle das Recht zur Kündigung [6].
Weder das Kaufrecht des BGB noch der Handelskauf des HGB enthalten eine eigene gesetzliche Pflicht, knappe Kapazität unter Kunden aufzuteilen. Das muss der Vertrag selbst sagen: wer wen benachrichtigt, wie schnell, ob Deckungskäufe zulässig sind, und wie restliche Produktion verteilt wird. Ohne diesen Text sagt weder § 275 BGB noch § 313 BGB, wie knappe Kapazität verteilt wird.
Termine und Ereignisse im Lebenszyklus
Ein Liefervertrag ist ein Dokument mit einem Vertragslebenszyklus. Die Termine, die zählen, sind nicht nur das Zeichnungsdatum. Halten Sie sie fest, wie Sie das bei jedem anderen Papier mit Vertragsterminen tun würden.
| Ereignis | Warum es zählt |
|---|---|
| Wirksamkeitsdatum | Wann Prognosen, Exklusivität und Preis erstmals gelten |
| Einfrierdatum der Prognose | Wann eine Planungszahl eine feste Bestellung wird |
| Versand- und Lieferdaten | Wann Übergabe, Untersuchung und Gefahrübergang geprüft werden |
| Rechnungs- und Zahlungsdaten | Wann Kreditrisiko beginnt |
| Datum der Preisüberprüfung | Wann ein Index oder eine Nachverhandlung fällig ist |
| Spätester Kündigungstermin | Der letzte Tag, an dem eine Partei eine automatische Laufzeitverlängerung verhindern kann |
| Verlängerungsdatum | Wann die Laufzeit sich automatisch verlängert, wenn die Kündigung ausblieb |
| Enddatum | Wann neue Bestellungen stoppen; offene POs müssen oft noch erfüllt werden |
Das Kaufrecht des BGB gibt keine allgemeine ordentliche Kündigungsregel für unbestimmte Lieferrahmen. Sagen Sie die Laufzeit, die Kündigungsfrist und ob der Vertrag stillschweigend verlängert. Dauerschuldverhältnisse kann jeder Teil nach § 314 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung bis zum Ende oder bis zum Ablauf einer Frist nicht zugemutet werden kann [6]. Besteht der Grund in einer Pflichtverletzung, ist die Kündigung nach Abs. 2 erst nach erfolgloser Abhilfefrist oder Abmahnung zulässig, soweit diese nicht nach den dort genannten Regeln entbehrlich ist [6]. Der Berechtigte kann nach Abs. 3 nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat [6].
Verlängerung ist leicht zu übersehen. Eine Verlängerungsklausel, die die Laufzeit weiterschiebt, sofern die Kündigung nicht 90 Tage vor dem Enddatum eingeht, verlängert still Volumen und Preis. Setzen Sie den Kündigungstermin in den Kalender, nicht nur das Enddatum.
Risiken und häufige Fehler
Diese Streitigkeiten sind oft Fehler im Vertragsrisikomanagement, keine Überraschung im Gesetz.
Keine Menge im unterzeichneten Vertrag. Ein Rahmen-PO, der Artikel und Preis nennt, aber keine Menge, Schätzung oder Bedarfsanteil, lässt Sie ohne Maßstab. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehört nach § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB die Menge [3]. Ohne festgelegte Zahl ist diese Prüfung leer. Spätere Abrufe stehen oder fallen dann für sich.
Prognose als Bestellung gelesen. Der Betrieb fährt die Linie nach der Prognose. Die Rechtsabteilung entdeckt später, dass die Prognose „unverbindlich“ war. Sagen Sie, wann eine Prognose übergeht, und welche Kapazität der Verkäufer bis zu diesem Datum halten muss.
Formularstreit nach dem unterzeichneten Rahmen. Eine spätere Bestätigung kann eine Haftungsgrenze hinzufügen oder eine Garantie streichen. § 150 Abs. 2 BGB behandelt eine geänderte Annahme als neuen Antrag [1]. § 305b BGB gibt individuellen Abreden Vorrang vor AGB [1]. Das ändert den Rahmen nicht automatisch. Lesen Sie das spätere Formular gegen die Rangfolge im Rahmen und gegen die vereinbarten Änderungsregeln.
Jede Minderlieferung als Grund für einen Gesamtrücktritt behandeln. § 323 Abs. 5 BGB erlaubt den Rücktritt vom ganzen Vertrag nach einer Teilleistung nur, wenn kein Interesse an der Teilleistung besteht, und schließt den Rücktritt aus, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist [4]. Die Ablehnung einer Partie ist nicht dasselbe wie die Beendigung des ganzen Rahmens. Sagen Sie im Vertrag, wann ein Fehlbestand das Ganze trifft.
Schweigen zur Zuteilung. Weder § 275 BGB noch § 313 BGB verteilen knappe Kapazität [6]. Eine einzeilige höhere-Gewalt-Klausel füllt diese Lücke nicht. Sagen Sie, wer die Quote mitteilt und ob Deckungskäufe zulässig sind.
Schwestergesellschaft, die den Vertrag nicht unterzeichnet hat. Ware geht von einem verbundenen Unternehmen, das den Vertrag nicht unterzeichnet hat. Rechnungen kommen von einer anderen Gesellschaft. Prüfen Sie die Rechtsträger gegen die Werke, die leisten.
Verpasstes Kündigungsfenster. Stillschweigende Verlängerung schreibt einen Preis fort, der nicht mehr zur Marktlage passt. Der Kündigungstermin ist der operative Termin.
Prüfen Sie Vertragscompliance gegen den unterzeichneten Text, nicht gegen den E-Mail-Verlauf des letzten Monats.
Checkliste für Vertragsmanagement
Ein Vertragsmanagementsystem hilft nur, wenn die Felder unten tatsächlich erfasst werden.
- Bewahren Sie den unterzeichneten Rahmen, jede Änderung, die Spezifikation und die aktuelle Preisliste in einer Akte.
- Halten Sie die rechtlichen Namen, Werke und Lager fest, die versenden und empfangen.
- Halten Sie Wirksamkeitsdatum, Enddatum, den spätesten Kündigungstermin zur Vermeidung einer Verlängerung und jede Regel zur stillschweigenden Verlängerung fest.
- Halten Sie fest, wie die Menge gemessen wird: fest, Min/Max, Bedarf oder Output, plus eine etwaige Schätzung.
- Setzen Sie Einfrierdaten von Prognosen in den Kalender, und das erste Datum, an dem eine verpasste Prognose ein fester Fehlbestand wird.
- Halten Sie Lieferbedingungen fest, den Erfüllungsort und wann die Gefahr übergeht.
- Setzen Sie Untersuchungsfristen und die Person, die einen nicht vertragsgemäßen Posten anzeigen muss.
- Notieren Sie Exklusivität und jede Anstrengungs- oder Serviceniveau-Ergänzung.
- Halten Sie den Preis, den Index, das Überprüfungsdatum und wer eine PO gegen den Rahmen ausstellen darf fest.
- Prüfen Sie bei jeder Sendung die Partie gegen die Spezifikation und gegen die Rechte aus § 437 BGB, nicht gegen die Prüfung eines Einzelkaufs.
- Bewahren Sie bei jedem Fehlbestand die Zuteilungsmitteilung und die geschätzte Quote bei der Vertragsakte.
- Prüfen Sie die Akte zu festen Zeitpunkten vor dem Kündigungstermin, nicht nach dem Enddatum.
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Quellen
[1] Bürgerliches Gesetzbuch. Kaufvertrag, Antrag und Annahme, Form, Gegenleistung, Verbraucher und Werklieferung (Paragrafen 13, 14, 125, 145, 150, 154, 305, 305b, 310, 311b, 316, 433, 474, 650). gesetze-im-internet.de/bgb
[2] Handelsgesetzbuch. Kaufmann, Handelsgeschäfte, Gattungsware, Fixhandelskauf und Rügeobliegenheit (Paragrafen 1, 343, 344, 345, 346, 360, 376, 377). gesetze-im-internet.de/hgb
[3] Bürgerliches Gesetzbuch. Sachmangel, Probe oder Muster, Gattungsschuld und Kenntnis des Mangels (Paragrafen 243, 434, 442). gesetze-im-internet.de/bgb
[4] Bürgerliches Gesetzbuch. Rechte des Käufers, Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt bei Teilleistung (Paragrafen 281, 323, 437, 439, 441). gesetze-im-internet.de/bgb
[5] Bürgerliches Gesetzbuch. Leistungsort, Gefahrübergang, Versendungskauf, Kosten und Verbrauchermodifikation (Paragrafen 269, 446, 447, 448, 475). gesetze-im-internet.de/bgb
[6] Bürgerliches Gesetzbuch. Leistungszeit, Verzug, Unmöglichkeit, Störung der Geschäftsgrundlage und Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (Paragrafen 271, 275, 286, 313, 314, 326). gesetze-im-internet.de/bgb
[7] United Nations Commission on International Trade Law. United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (Artikel 1 bis 3 und 6). uncitral.un.org/sites/uncitral.un.org/files/media-documents/uncitral/en/19-09951_e_ebook.pdf
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