Geistiges Eigentum
Gesetzlich geschuetzte immaterielle Schoepfungen wie Patente, Marken und Urheberrecht.
Definition
Geistiges Eigentum (IP) umfasst durch Recht geschuetzte immaterielle Schoepfungen, einschliesslich Urheberrecht, Patente, Marken, Designs und Geschaeftsgeheimnisse, die dem Inhaber ausschliessliche Nutzungs- und Verwertungsrechte verschaffen. Vertraege muessen festlegen, wer das waehrend der Zusammenarbeit geschaffene IP besitzt und welche Rechte ggf. lizenziert oder uebertragen werden. Ohne ausdrueckliche Regelungen koennen gesetzliche Standardregeln (z. B. dass ein Auftragnehmer das Urheberrecht in der Regel behaelt, sofern es nicht abgetreten wird) zu unerwarteten Ergebnissen fuehren.
Beispiel
Der Vertrag einer Designagentur uebertraegt bei vollstaendiger Zahlung alle IP an den Auftraggeber, waehrend die Agentur ihre bereits bestehenden Werkzeuge behaelt.
Warum dies ein Geschäftsrisiko ist
IP-Eigentumsstreitigkeiten gehoeren zu den schaedlichsten Vertragsversagen, da das betroffene Gut haeufig ein Kernprodukt oder eine Kernmarke ist. Unternehmen, die keine ausdrueckliche schriftliche IP-Abtretung von Auftragnehmern oder Mitarbeitern einholen, riskieren festzustellen, dass ein wichtiges Stucke Software, Design oder Content jemand anderem gehoert. Umgekehrt kann das Einraumen einer zu weit gefassten IP-Lizenz einer Gegenpartei Rechte verschaffen, die weit ueber den beabsichtigten Dealumfang hinausgehen.
So gehen Sie damit um
- Nehmen Sie eine ausdrueckliche schriftliche Abtretung aller unter dem Vertrag geschaffenen IP auf: stimmt der Abtretung zu reicht nicht aus; verwenden Sie tritt hiermit ab.
- Definieren Sie vorhandenes IP (Hintergrund-IP) und bestaetigen Sie, dass der Auftragnehmer es behaelt, aber eine Lizenz zur Nutzung in den Lieferobjekten erteilt.
- Koppeln Sie die IP-Abtretung an die vollstaendige Zahlung: Das Eigentum geht erst mit Zahlung ueber, was eine puenktliche Zahlung foerdert.
- Pruefen Sie, dass etwaige Drittkomponenten (Open Source, Stockbilder) in den Lieferobjekten so lizenziert sind, dass sie mit der beabsichtigten Nutzung durch den Auftraggeber vereinbar sind.
Rechtsquellen
- Auteurswet (Aw) Niederlaendisches Urheberrechtsgesetz (Auteurswet)
Sofern nicht anders angegeben beziehen sich die Quellen auf Niederländisches Recht (Burgerlijk Wetboek, das niederländische Bürgerliche Gesetzbuch); EU-Instrumente wie die DSGVO gelten in der gesamten EU. Dies sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung. Andere Rechtsordnungen behandeln diese Konzepte unterschiedlich. Überprüfen Sie den aktuellen Text und Ihre Situation mit einem qualifizierten Rechtsanwalt.
Häufig gestellte Fragen
Häufige Fragen zu diesem Begriff.