Rückwirkung
Eine Vertragsklausel, die so gilt, als wäre sie zu einem vor dem tatsächlichen Einigungsdatum liegenden Datum in Kraft getreten.
Definition
Rückwirkung bedeutet, dass die Parteien vereinbaren, dass ein Vertrag ganz oder teilweise ab einem früheren Datum als dem Unterzeichnungs- oder Vertragsdatum gilt. Dies kommt vor, wenn die Leistungserbringung bereits informell begonnen hat und die Parteien dies formalisieren möchten. Nach niederländischem Recht können die Parteien untereinander frei Rückwirkung vereinbaren, doch darf dies keine in der Zwischenzeit entstandenen Rechte Dritter beeinträchtigen.
Beispiel
Ein im Marz unterzeichneter Beratungsvertrag legt fest, dass er ruckwirkend ab dem 1. Januar gilt, sodass bereits erbrachte Leistungen seinen Bedingungen unterliegen.
Warum dies ein Geschäftsrisiko ist
Sorglose Vereinbarung von Rückwirkung kann unbeabsichtigte Pflichten erzeugen: Vergütungen, Haftungen oder Gewährleistungen, die für den früheren Zeitraum nicht eingeplant wurden. Entstanden zwischen dem rückwirkenden Startdatum und der tatsächlichen Unterzeichnung Rechte Dritter, sind diese Parteien nicht gebunden, was Schutzlücken erzeugen kann. Steuer- und Bilanzierungsvorschriften können den rückwirkenden Zeitraum ebenfalls abweichend behandeln, was Compliance-Risiken birgt.
So gehen Sie damit um
- Nennen Sie das rückwirkende Startdatum ausdrücklich und erläutern Sie, warum es vor dem Unterzeichnungsdatum liegt (z.B. Leistungen bereits an diesem Datum begonnen).
- Prüfen Sie, ob zwischen dem rückwirkenden Datum und der Unterzeichnung Rechte Dritter entstanden sind, und bestätigen Sie, ob diese Rechte betroffen sind.
- Bestätigen Sie mit Ihrem Finanz- oder Steuerteam, ob der rückwirkende Zeitraum Anpassungen bei der Berichterstattung, der Mehrwertsteuer oder der Erlöserfassung erfordert.
- Bewahren Sie den unterzeichneten Vertrag und etwaige interne Genehmigungen, die den Grund für die Rückwirkung belegen, in Ihrem Vertragsrepository auf.
Häufig gestellte Fragen
Häufige Fragen zu diesem Begriff.