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Was ist ein Gesellschaftsvertrag

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Lou Van Reemst 01. Sept. 2026

Ein Gesellschaftsvertrag ist der Vertrag zwischen den Gesellschaftern einer Personengesellschaft: einer GbR, einer OHG oder einer KG. Er legt fest, was jeder Gesellschafter beiträgt, wie Gewinn und Verlust verteilt werden, wer worüber entscheidet und was geschieht, wenn ein Gesellschafter ausscheidet, stirbt oder abgefunden werden will.

Der Vertrag ist nicht das, was die Gesellschaft entstehen lässt. Nach § 705 BGB verpflichten sich die Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu fördern. Dieser Vertrag ist formfrei. Er kann mündlich geschlossen werden und sogar durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Zwei Personen, die gemeinsam etwas verkaufen und den Erlös teilen, haben eine GbR und damit einen Gesellschaftsvertrag. Betreiben sie dabei ein Handelsgewerbe, ist die Gesellschaft kraft Gesetzes eine OHG nach § 105 HGB, auch ohne jede Eintragung. Was in beiden Fällen meist fehlt, ist die schriftliche Fassung.

Die Frage für eine Personengesellschaft lautet deshalb nicht, ob sie einen Gesellschaftsvertrag braucht. Sie lautet, ob die Abreden schriftlich festgehalten sind oder ob BGB und HGB sie Regelung für Regelung ausfüllen. Wo der Vertrag schweigt, gilt das Gesetz.

Gesellschaftsvertrag, Sozietätsvertrag, Partnerschaftsvertrag und Konsortialvertrag bezeichnen in der Praxis dasselbe Instrument. Beim Partnerschaftsvertrag ist zu beachten, dass die Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG eine eigene Rechtsform für Freie Berufe ist, die als PartG mbB die Haftung für Berufsfehler beschränken kann. Zwei Dokumente, die ähnlich klingen, sind etwas anderes: der Gesellschaftsvertrag einer GmbH bedarf notarieller Beurkundung und regelt eine Kapitalgesellschaft, im US-Recht übernimmt ein Limited Liability Company Operating Agreement diese Rolle. Und ein Vertriebspartner- oder Kooperationsvertrag ist ein rein schuldrechtlicher Vertrag zwischen zwei selbstständigen Unternehmen, ohne gemeinsames Vermögen und ohne gemeinsamen Zweck im gesellschaftsrechtlichen Sinne.

Dieser Leitfaden behandelt deutsche Personengesellschaften nach BGB und HGB in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung des MoPeG sowie ihre Besteuerung als Mitunternehmerschaft. Es handelt sich um allgemeine Informationen, nicht um Rechtsberatung.

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Zweck und typische Anwendungsfälle

Der wichtigste Zweck eines Gesellschaftsvertrags ist es, die gesetzlichen Regelungen zu ersetzen, die nicht zu der Abrede passen, die die Gesellschafter tatsächlich getroffen haben. Vier davon leisten den größten Teil dieser Arbeit:

  • Der Gewinn folgt dem Beteiligungsverhältnis. Seit dem MoPeG richten sich Stimmkraft sowie Anteil an Gewinn und Verlust nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen, hilfsweise nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge und erst dann nach Köpfen (§ 709 Abs. 3 BGB). Die Kopfteilung ist damit nicht mehr der Ausgangspunkt, sondern die letzte Auffangregel. Wer Beteiligungsverhältnisse und Beitragswerte nicht schriftlich festhält, überlässt beides der Auslegung.

  • Die Geschäftsführung ist in der GbR gemeinschaftlich. In der GbR sind die Gesellschafter zur Geschäftsführung gemeinschaftlich befugt, jedes Geschäft braucht also grundsätzlich die Mitwirkung aller. In der OHG gilt der umgekehrte Grundsatz: jeder Gesellschafter ist allein zur Führung gewöhnlicher Geschäfte befugt, die anderen haben ein Widerspruchsrecht.

  • Mitarbeitende Gesellschafter erhalten keine Vergütung. Ein Gesellschafter ist kein Arbeitnehmer seiner eigenen Gesellschaft. Ohne vereinbarte Tätigkeitsvergütung oder Vorabgewinn stehen der Gesellschafter mit vollem Einsatz und der Gesellschafter mit zwei Stunden im Monat gleich.

  • Beschlüsse brauchen alle. Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt. Das gilt auch für die Änderung des Vertrags selbst und für die Aufnahme eines neuen Gesellschafters.

Beiträge müssen kein Geld sein. Sie können in Sachen, Rechten oder in Diensten bestehen. Gerade der Beitrag in Diensten sollte im Vertrag bewertet werden, denn das Gesetz stellt dafür keinen Maßstab bereit, und seit der Neufassung des § 709 BGB entscheidet genau dieser Wert über Gewinnanteil und Stimmkraft.

Die typischen Anwendungsfälle folgen daraus. Gründerteams, die die Verteilung festhalten, bevor Umsatz entsteht. Sozietäten und Praxisgemeinschaften Freier Berufe, häufig als PartG oder PartG mbB. Familienunternehmen als KG oder GmbH & Co. KG, in denen die nächste Generation schrittweise eintritt. Vermögensverwaltende Immobilien-GbR, für die seit 2024 die Eintragung als eGbR praktisch unumgänglich ist. Bauarbeitsgemeinschaften, die ein Projekt als GbR abwickeln, statt eine neue Gesellschaft zu gründen.

Beteiligte eines Gesellschaftsvertrags

Unterzeichner sind die Gesellschafter. Die rechtsfähige GbR ist seit dem MoPeG selbst Trägerin von Rechten und Pflichten und an den Vertrag gebunden, auch wenn sie ihn nicht unterschreibt. Wer als Gesellschafter gilt und wofür er einsteht, hängt von der Rechtsform ab.

Gesellschafter einer GbR. Sie haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, unbeschränkt und akzessorisch. Eine im Namen der Gesellschaft eingegangene Verbindlichkeit trifft jeden Gesellschafter mit seinem Privatvermögen.

Gesellschafter einer OHG. Nach § 126 HGB haften die Gesellschafter den Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich, und eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Besonders wichtig ist § 127 HGB: Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet wie die übrigen Gesellschafter auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten. Auch das lässt sich gegenüber Dritten nicht abbedingen. Ein Eintritt ohne Prüfung der Altlasten ist deshalb kein Formalakt, und eine datierte Aufstellung der Kapitalkonten gehört zum Eintrittsdokument.

Komplementäre und Kommanditisten. In der KG haftet der Komplementär unbeschränkt, der Kommanditist nur bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Wird die Einlage an ihn zurückgezahlt, lebt die Haftung in dieser Höhe wieder auf. Die GmbH & Co. KG kombiniert beides, indem eine GmbH die Komplementärstellung übernimmt.

Ausgeschiedene Gesellschafter. Wer ausscheidet, ist damit nicht sofort frei. Für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten haftet er nach § 728b BGB und § 137 HGB grundsätzlich noch fünf Jahre nach. Das MoPeG hat diese Nachhaftung präzisiert, aufgehoben hat es sie nicht.

Zwei Gruppen stehen bewusst außerhalb des Vertrags. Wer einen Anteil erbt oder erwirbt, wird nicht ohne Weiteres Gesellschafter, und ein stiller Gesellschafter nach § 230 HGB ist am Ergebnis beteiligt, tritt aber nach außen nicht als Gesellschafter auf. Außerdem bindet der Vertrag nur die Gesellschafter. Gegenüber Bank, Vermieter und Lieferanten ersetzt er keine eigene Vereinbarung.

Wesentliche Bestimmungen und Klauseln

Die folgende Liste orientiert sich daran, was Contrackos Vorlage für einen Gesellschaftsvertrag abdeckt und was das Gesetz offenlässt.

KlauselWas sie festlegt
Beiträge und KapitalkontenHöhe, Form und Zeitpunkt sowie der vereinbarte Wert von Sach- und Dienstleistungsbeiträgen
BeteiligungsverhältnisseDie ausdrücklich vereinbarten Quoten, an denen seit dem MoPeG Stimmkraft und Ergebnisanteil hängen
Gewinn, Verlust und EntnahmenVerteilungsschlüssel, Entnahmerechte und die Frage, ob Ausschüttungen verpflichtend oder freiwillig sind
Geschäftsführung und VertretungWer worüber entscheidet, Beschlussmehrheiten nach Gewicht der Entscheidung und eine Regelung für die Pattsituation
TätigkeitsvergütungVorabgewinn, Gehälter und Auslagenersatz, die von Gesetzes wegen sämtlich nicht bestehen
Wettbewerbsverbot und NebentätigkeitenUmfang, Freigaben und was als Pflichtverletzung gilt
Informations- und KontrollrechteWo die Unterlagen liegen, was jeder Gesellschafter einsehen darf und in welchem Turnus berichtet wird
Aufnahme neuer GesellschafterZustimmungserfordernis, Eintrittspreis und der Umgang mit Altverbindlichkeiten
Verfügung über AnteileVorkaufsrechte, zulässige Übertragungen und Zustimmungsvorbehalte
Kündigung und AbfindungFristen, Bewertungsmethode, Zahlungsmodalitäten und Finanzierung
Tod und BerufsunfähigkeitNachfolgeklausel, Umwandlung in eine Kommanditistenstellung und wer die Abfindung finanziert
Auflösung und LiquidationAuslöser, Liquidatoren und die Reihenfolge der Verteilung
StreitbeilegungMediation oder Schiedsverfahren, Ort und anwendbares Recht
Steuerliche RegelungenErgebnisverteilung, Sonderbetriebsvermögen und eine etwaige Option nach § 1a KStG

Manche Klauseln halten nicht, wie sorgfältig sie auch formuliert sind. Die wichtigsten Grenzen:

  • Haftungsbeschränkungen wirken nur im Innenverhältnis. Nach § 126 HGB und § 127 HGB ist eine abweichende Vereinbarung Dritten gegenüber unwirksam. Der Vertrag kann regeln, wer im Innenverhältnis endgültig zahlt, nicht aber, wen der Gläubiger in Anspruch nehmen darf.

  • Das Recht, aus wichtigem Grund zu kündigen, kann nicht ausgeschlossen werden. Der Vertrag kann Fristen und Form regeln, aber einen Gesellschafter nicht dauerhaft binden.

  • Informations- und Auskunftsrechte lassen sich nicht vollständig abbedingen. Ein Gesellschafter, der einen wichtigen Grund darlegt, kann Auskunft und Einsicht auch dann verlangen, wenn der Vertrag etwas anderes vorsieht.

  • Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht bleibt bestehen. Sie umfasst die Rücksicht auf die Interessen der Gesellschaft, die Offenlegung von Interessenkonflikten und, in der OHG, das gesetzliche Wettbewerbsverbot.

  • Abfindungsklauseln können unwirksam werden. Eine Buchwertklausel, die im Ergebnis in einem groben Missverhältnis zum wirklichen Anteilswert steht, hält einer gerichtlichen Kontrolle häufig nicht stand, auch wenn sie bei Vertragsschluss angemessen erschien.

Abfindungsregelungen verdienen mehr Aufmerksamkeit, als sie üblicherweise bekommen, weil die gesetzliche Auffanglösung teuer und unbestimmt zugleich ist. Fehlt eine Regelung, schuldet die Gesellschaft nach § 728 BGB den Wert des Anteils, der, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln ist. Eine Schätzung durch Sachverständige ist genau das Verfahren, das eine vertragliche Bewertungsmethode mit Stichtag und Zahlungsplan vermeiden soll.

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Wichtige Fristen und Ereignisse im Lebenszyklus

Ein Gesellschaftsvertrag erzeugt einen wiederkehrenden Kalender, nicht ein einzelnes Unterschriftsdatum.

Dauer und Kündigung. Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, kann jeder Gesellschafter seine Mitgliedschaft mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres kündigen. Das ist kein theoretisches Datum: Wer die Frist verpasst, bleibt ein weiteres Geschäftsjahr gebunden.

Registeranmeldungen. OHG und KG werden zum Handelsregister angemeldet, die Anmeldung erfolgt in öffentlich beglaubigter Form über einen Notar. Für die GbR besteht seit 2024 das Gesellschaftsregister. Die Eintragung als eGbR ist freiwillig, wird aber faktisch zur Pflicht, sobald die Gesellschaft im Grundbuch stehen, Immobilien erwerben oder belasten will, denn dafür ist die Voreintragung erforderlich. Jede Änderung im Gesellschafterbestand einer eGbR ist ebenfalls anzumelden. Hinzu kommen Gewerbeanmeldung und Meldungen zum Transparenzregister.

Steuerkalender. Die Personengesellschaft zahlt selbst keine Einkommensteuer. Der Gewinn wird in einer gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung ermittelt und den Gesellschaftern zugerechnet, die ihn in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung versteuern. Die Gesellschaft gibt daneben Umsatzsteuer- und, bei Gewerbebetrieb, Gewerbesteuererklärungen ab. Beim Gewerbeertrag gilt für Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 Euro, die Gewerbesteuer wird auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet. Die Erklärungen sind grundsätzlich sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres einzureichen, bei Betreuung durch einen Steuerberater deutlich später.

Option zur Körperschaftsbesteuerung. Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften können nach § 1a KStG beantragen, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Der Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden, für das er gelten soll, bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr also bis Ende November des Vorjahres. Diese Frist gehört in denselben Kalender wie die Steuererklärungen, weil sie sich nicht nachholen lässt.

Ausscheiden statt Auflösung. Seit dem MoPeG führen Tod, Kündigung und Insolvenz eines Gesellschafters in der Regel nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nur zu seinem Ausscheiden. Es entsteht ein Abfindungsanspruch, und die Nachhaftung von fünf Jahren beginnt zu laufen. Alte Verträge, die noch von der Auflösung als Regelfall ausgehen, sagen damit etwas anderes als das geltende Recht.

Erbfall und Nachfolge. Ohne Nachfolgeklausel scheidet der verstorbene Gesellschafter aus, und die Erben erhalten die Abfindung. Sieht der Vertrag eine Nachfolge vor, kann der Erbe verlangen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird. Dieser Antrag ist an eine Frist von drei Monaten gebunden, und wird er abgelehnt, kann der Erbe seine Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Versicherung und Bewertung überprüfen. Wird die Abfindung über eine Risikolebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung finanziert, brauchen Police und vereinbarte Bewertung je ein Überprüfungsdatum. Eine bei Gründung festgeschriebene und nie überprüfte Bewertungsformel ist eine der häufigsten Ursachen für einen Streit über die Abfindung.

Risiken und häufige Fehler

Unbemerkt auf das Gesetz zurückfallen. Die teuerste Variante ist die Gesellschaft mit ungleichen Beiträgen und ungleichem Einsatz ohne schriftlichen Vertrag, in der weder Beteiligungsverhältnisse noch Beitragswerte dokumentiert sind und am Ende über Stimmkraft und Gewinnanteil gestritten wird.

Die Registereintragung für den Vertrag halten. Handelsregister und Gesellschaftsregister weisen Gesellschafter, Vertretungsbefugnis und, bei der KG, die Haftsumme aus. Über Gewinnverteilung, Tätigkeitsvergütung, Kündigung und Abfindung sagen sie nichts. Eintragung und Gesellschaftsvertrag sind zwei getrennte Pflichten.

Die eGbR-Eintragung zu spät angehen. Ohne Voreintragung im Gesellschaftsregister lässt sich für die GbR kein Recht im Grundbuch eintragen. Wer erst beim Notartermin daran denkt, verschiebt den Immobilienerwerb.

Die Kommanditistenhaftung wieder aufleben lassen. Entnahmen, die wirtschaftlich eine Rückzahlung der Einlage sind, stellen die Haftung des Kommanditisten bis zur Haftsumme wieder her. Das passiert in der Praxis oft unbemerkt über Jahre hinweg.

Innen- und Außenverhältnis verwechseln. Eine Klausel, die die Haftung eines Gesellschafters begrenzt, wirkt gegenüber Gläubigern nicht. Sie regelt nur den Ausgleich unter den Gesellschaftern.

Die Nachhaftung übersehen. Fünf Jahre nach dem Ausscheiden sind eine lange Zeit, in der ein ehemaliger Gesellschafter für Altverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden kann. Eine Freistellungsvereinbarung mit den verbleibenden Gesellschaftern und deren Bonität gehören zur Austrittsverhandlung.

Eine Abfindungsklausel ohne belastbare Methode. "Zum Verkehrswert" ohne Verfahren, Stichtag, Gutachter und Zahlungsplan verlagert den Streit nur auf den Zeitpunkt, an dem gezahlt werden muss.

Formlos ändern und die Urkunde verlieren. Weil der Gesellschaftsvertrag formfrei ist, kann eine über Jahre gelebte Praxis zur Vertragsänderung werden. Und ein einmal unterschriebener Vertrag, der im Postfach eines Gesellschafters liegt, ist genau dann nicht auffindbar, wenn er gebraucht wird, meist wenn dieser Gesellschafter geht.

Verwandte Vertragstypen

DokumentWorin er sich unterscheidet
LLC Operating AgreementDieselbe Funktion im US-Recht. Regelt die Members einer LLC und wird relevant bei einer Tochtergesellschaft oder einem Mitgründer in den USA
GmbH-Satzung und GesellschaftervereinbarungRegelt eine Kapitalgesellschaft, bedarf notarieller Beurkundung, und die Haftung trifft grundsätzlich die Gesellschaft
Joint-Venture-VertragGrenzt ein Projekt zwischen Unternehmen ab, die selbstständig bleiben, statt einen gemeinsamen Betrieb zu führen
VertriebspartnervertragEin Wiederverkaufs-, Vermittlungs- oder Allianzvertrag. Im Vertrieb "Partnervertrag" genannt, begründet aber kein gemeinsames Vermögen und keine Treuepflicht
BeratervertragKauft Leistungen eines Selbstständigen ein. Eine erfolgsabhängige Vergütung macht allein noch keinen Gesellschafter, in Verbindung mit Mitsprache und Beitrag aber sehr wohl
LieferantenvertragEine Beschaffungsbeziehung, ohne gemeinsamen Gewinn, Verlust oder gemeinsame Entscheidung
Rahmenvertrag für DienstleistungenLegt dauerhafte kommerzielle Bedingungen für künftige Einzelaufträge zwischen zwei Unternehmen fest
GeheimhaltungsvereinbarungSchützt Informationen, die künftige Gesellschafter beim Prüfen der Zahlen austauschen. Oft vor dem Gesellschaftsvertrag unterschrieben, niemals an seiner Stelle
FranchisevertragLizenziert Marke und System an einen selbstständigen Betreiber. Wird gern als Partnerschaft bezeichnet, ist rechtlich etwas völlig anderes

Checkliste für das Vertragsmanagement

Arbeiten Sie diese Liste mit dem unterschriebenen Vertrag ab, nicht mit einem Entwurf oder einer Vorlage.

  1. Bewahren Sie die unterschriebene Fassung dort auf, wo mehr als eine Person sie erreicht. Legen Sie Vertrag, alle Nachträge, die Aufstellung der Kapitalkonten und die Registerauszüge in einem gemeinsamen Vertragsarchiv ab statt im Postfach eines Gesellschafters.

  2. Erfassen Sie Gesellschafter und Quoten als strukturierte Felder. Halten Sie je Gesellschafter Name, Rolle, Beitrag, Beteiligungsverhältnis und Eintrittsdatum fest, damit eine Veränderung sichtbar wird, ohne die PDF zu öffnen. Die KI-gestützte Datenextraktion aus Verträgen zieht Parteien, Fristen und Konditionen aus dem Dokument, sodass sie nicht abgetippt werden müssen.

  3. Gleichen Sie das Register mit dem Vertrag ab. Prüfen Sie Gesellschafterbestand, Vertretungsbefugnis, bei der KG die Haftsumme, bei der GbR die Eintragung als eGbR und die Meldung zum Transparenzregister.

  4. Listen Sie auf, wozu der Vertrag schweigt. Gehen Sie Beteiligungsverhältnisse, Beitragswerte, Tätigkeitsvergütung, Beschlussmehrheiten, Kündigungsfrist, Bewertungsmethode sowie Tod und Berufsunfähigkeit durch. Alles Ungeregelte entscheidet das Gesetz.

  5. Tragen Sie den Steuerkalender ein. Ende des Wirtschaftsjahres, Fertigstellung des Jahresabschlusses, Feststellungserklärung, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen sowie die Antragsfrist für die Option nach § 1a KStG bis Ende November.

  6. Tragen Sie den Registerkalender ein. Anmeldungen bei Gesellschafterwechseln, Änderungen der Vertretungsbefugnis, Aktualisierungen im Transparenzregister und Verlängerungen von Berufshaftpflicht und Gewerbeerlaubnissen.

  7. Setzen Sie Erinnerungen auf die vertraglichen Fristen. Die Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende, die Frist des Erben für den Antrag auf die Kommanditistenstellung, die Fünfjahresfrist der Nachhaftung und jedes Enddatum einer befristeten Gesellschaft. Automatische Fristerinnerungen wiegen hier schwerer als bei den meisten Verträgen, weil diese Fristen an ein Ereignis anknüpfen und nicht an ein festes Kalenderdatum. Der Rechner für Partnerschaftsverträge ermittelt aus Enddatum und Kündigungsfrist den letzten möglichen Termin.

  8. Überprüfen Sie die Bewertungsformel jährlich. Halten Sie die vereinbarte Methode, die letzte Bewertung und deren Datum neben der Abfindungsklausel fest, und prüfen Sie beides erneut, wenn sich Umsatz, Substanz oder stille Reserven wesentlich ändern.

  9. Stellen Sie Praxis und Dokument einmal im Jahr gegenüber. Vergleichen Sie, wie Gewinne tatsächlich verteilt und Entscheidungen tatsächlich getroffen wurden, mit dem, was der Vertrag sagt. Wo beides auseinanderläuft, ändern Sie entweder die Praxis oder den Vertrag mit Zustimmung aller Gesellschafter.

  10. Dokumentieren Sie jede Änderung als Version, nicht als Ersatz. Bewahren Sie das Original und jeden Nachtrag mit Datum und Unterschriften auf, damit die Geschichte der Abrede das Ausscheiden eines Gesellschafters überdauert.

Contracko hält unterschriebene Verträge, Nachträge, extrahierte Kerndaten und die zugehörigen Fristerinnerungen an einem Ort, sodass der Kalender der Gesellschaft nicht davon abhängt, dass jemand daran denkt. Sie können eine kostenlose Testphase starten, ohne Kreditkarte.

Quellen

[1] Bundesministerium der Justiz, § 709 BGB, Beiträge, Stimmkraft, Anteil an Gewinn und Verlust (die seit dem MoPeG geltende Rangfolge aus Beteiligungsverhältnis, Beitragswert und Kopfteilung). gesetze-im-internet.de/bgb/__709.html

[2] Bundesministerium der Justiz, § 723 BGB, Gründe für das Ausscheiden (Tod, Kündigung und Insolvenz führen zum Ausscheiden des Gesellschafters statt zur Auflösung der Gesellschaft). gesetze-im-internet.de/bgb/__723.html

[3] Bundesministerium der Justiz, § 126 HGB, Persönliche Haftung der Gesellschafter (gesamtschuldnerische persönliche Haftung, abweichende Vereinbarungen sind Dritten gegenüber unwirksam). gesetze-im-internet.de/hgb/__126.html

[4] Bundesministerium der Justiz, § 127 HGB, Haftung des eintretenden Gesellschafters (Haftung für die vor dem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft). gesetze-im-internet.de/hgb/__127.html

[5] Registerportal der Länder, Handelsregister und Gesellschaftsregister (Anmeldung von OHG und KG sowie Eintragung der GbR als eGbR). handelsregister.de

Die Bilder in diesem Artikel wurden mithilfe von KI erstellt.

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