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Abwerbeverbot

Verhindert, dass eine Partei nach Vertragsende für einen bestimmten Zeitraum Kunden oder Mitarbeiter der anderen Partei abwirbt.

Was es ist

Ein Abwerbeverbot hindert eine Partei daran, Kunden, Lieferanten oder Mitarbeiter der anderen zum eigenen Vorteil anzusprechen, in der Regel für eine Periode nach Beendigung der Beziehung. Es ist enger gefasst als ein Wettbewerbsverbot, weil es auf Beziehungen abzielt, nicht auf den gesamten Markt.

Warum es wichtig ist

Kunden- und Mitarbeiterbeziehungen sind Schlüsselwerte, die ein ausscheidender Partner oder Mitarbeiter leicht ausnutzen kann. Ein gezieltes Abwerbeverbot wird eher durchgesetzt als ein umfassendes Wettbewerbsverbot und schützt dennoch Goodwill und Teamstabilität.

So wenden Sie sie an

  • Festlegen, welche Kunden und Mitarbeiter erfasst sind (z. B. solche, die in den letzten 12 Monaten aktiv waren).
  • Aktives Abwerben vom bloßen Annehmen unaufgeforderter Aufträge unterscheiden.
  • Eine angemessene Dauer festlegen, die an den Wert der Beziehung geknüpft ist.
  • Bei Arbeitnehmern dieselben Form- und Begründungsregeln des BW 7:653 wie beim Wettbewerbsverbot beachten.

Verhandlungstipps

  • Die verpflichtete Partei sollte die Geltung auf Beziehungen beschränken, die sie tatsächlich betreute.
  • Allgemeine Werbemaßnahmen und eingehende Anfragen vom Begriff "Abwerben" ausnehmen.

Häufige Fehler

  • Jeglichen Kontakt mit jedem Kunden zu verbieten, auch mit solchen, die selbstständig Kontakt aufnehmen.
  • Es als automatisch gültig zu behandeln, obwohl die strengen Arbeitsrechtsvorschriften ebenfalls gelten.

Rechtsquellen

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich die Quellen auf Niederländisches Recht (Burgerlijk Wetboek, das niederländische Bürgerliche Gesetzbuch); EU-Instrumente wie die DSGVO gelten in der gesamten EU. Dies sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung. Andere Rechtsordnungen behandeln diese Konzepte anders. Überprüfen Sie den aktuellen Text und Ihre Situation mit einem qualifizierten Anwalt.

Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen zu dieser Klausel.

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