Was ist ein Kaufvertrag? Parteien, Preis und Vollzug
Ein Kaufvertrag verpflichtet nach deutschem Recht einen Verkäufer, einem Käufer eine Sache, ein Recht oder einen Betrieb gegen einen vereinbarten Preis zu übertragen. Stellen Sie sich eine regionale Bäckerei vor, die bei einem Gerätehändler zwei gewerbliche Backöfen für 44.000 Euro kauft. Der Vertrag regelt, welche Öfen geliefert werden, wann sie ankommen und wann der Restbetrag fällig ist. Er regelt auch, wer den Schaden trägt, wenn ein Gabelstapler einen Ofen an der Laderampe fallen lässt. Fehlen diese Regeln, gelten gesetzliche Auffangregeln, die keine der beiden Seiten gewählt hat.
Dieser Leitfaden behandelt Kaufverträge über Waren und betriebliche Vermögenswerte nach deutschem Recht, vor allem nach dem Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ab § 433 und den Regeln des Handelsgesetzbuchs (HGB) für Kaufleute [1] [2]. Er dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Für Immobilienkäufe gelten in Deutschland eigene Regeln, etwa die notarielle Beurkundung nach § 311b BGB [1]. Sie finden sie in unserem Leitfaden zum Kaufvertrag bei Immobilien.
Sie finden hier die Parteien, die Klauseln mit dem größten Risiko, die wichtigen Fristen und eine Checkliste für einen unterschriebenen Vertrag.
Kaufvertrag: Zweck und Einsatz
Ein Kaufvertrag legt vier Dinge fest: was verkauft wird, was es kostet, wann Eigentum und Gefahr übergehen und was bei Problemen gilt. Alles andere im Dokument dient einer dieser vier Aufgaben.
Nach § 433 BGB muss der Verkäufer dem Käufer die Sache übergeben und das Eigentum daran verschaffen, frei von Sach- und Rechtsmängeln [1]. Der Käufer muss den vereinbarten Kaufpreis zahlen und die Sache abnehmen [1]. Der Vertrag selbst überträgt das Eigentum in Deutschland noch nicht. Bei beweglichen Sachen geht es nach § 929 BGB erst durch Einigung und Übergabe über [1]. Die meisten Kaufverträge werden deshalb heute unterschrieben und später erfüllt, bei der Lieferung oder beim Vollzug.
Gängige Arten und ihre Rechtsgrundlagen
Der Name bleibt bei sehr unterschiedlichen Geschäften gleich. Was sich ändert, ist der Kaufgegenstand und mit ihm das Recht und das Risiko.
| Art | Kaufgegenstand | Wichtigste Regeln in Deutschland |
|---|---|---|
| Warenkauf | Maschinen, Vorräte, Fahrzeuge, Material | Kaufrecht des BGB; unter Kaufleuten zusätzlich § 377 HGB |
| Immobilienkauf | Grundstücke und Gebäude | Kaufrecht des BGB; notarielle Beurkundung nach § 311b BGB |
| Kauf von Vermögenswerten (Asset Deal) | Ausgewählte Vermögenswerte eines Unternehmens | Kaufrecht des BGB; für Rechte entsprechend über § 453 BGB |
| Anteilskauf (Share Deal) | Beteiligungen an einer Gesellschaft | § 453 BGB; bei Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) notarielle Form nach § 15 GmbH-Gesetz (GmbHG) |
| Stromabnahmevertrag (Power Purchase Agreement) | Strom über eine lange Laufzeit | Vertragsrecht und Energierecht |
Nach § 453 BGB gelten die Vorschriften über den Kauf von Sachen für den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechend [1]. Zwei der Arten haben eigene Leitfäden. Ein Power Purchase Agreement ist ein langfristiger Liefervertrag mit einem Preis pro Energieeinheit. Seine Risiken ähneln eher einem Liefervertrag als einem einmaligen Kauf. Wiederkehrende Einkäufe bei Lieferanten regelt meist ein Beschaffungsvertrag, der viele Bestellungen statt einer einzelnen Übertragung abdeckt.
Kaufvertrag oder ein anderes Dokument?
Einige verwandte Dokumente werden leicht mit einem Kaufvertrag verwechselt:
- Bestellung. Der Auftrag eines Käufers über bestimmte Waren. Nach den Regeln des BGB über Antrag und Annahme kann sie selbst einen Vertrag begründen, sobald der Verkäufer sie annimmt [1]. Sie kann aber auch eine einzelne Bestellung unter einem Rahmenvertrag sein.
- Kaufbeleg (Bill of Sale). Ein Dokument, das den vollzogenen Verkauf und die Übergabe festhält. Nach § 929 BGB geht das Eigentum an einer beweglichen Sache durch Einigung und Übergabe über, nicht durch das Papier [1]. Der Beleg dient also als Nachweis, der Kaufvertrag regelt das Geschäft dahinter. Contracko bietet dafür eine Vorlage für einen Kaufbeleg.
- Einkaufsbedingungen. Die Standardbedingungen eines Käufers, oft auf der Rückseite einer Bestellung. Sind sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und stellt der Käufer sie, sind es Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne von § 305 BGB [1]. Der Glossareintrag zu Einkaufsbedingungen erklärt, wie sie mit den Bedingungen des Verkäufers zusammenwirken.
Wie ein Kaufvertrag zustande kommt
Das BGB regelt den Vertragsschluss als Antrag und Annahme (§§ 145 bis 157 BGB) [1]. Wer einen Vertragsschluss anträgt, ist nach § 145 BGB an den Antrag gebunden, außer er hat die Bindung ausgeschlossen [1]. Eine Annahme mit Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt nach § 150 Absatz 2 BGB als Ablehnung mit einem neuen Antrag [1]. Nach § 151 BGB muss die Annahme dem Antragenden nicht erklärt werden, wenn das nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder er darauf verzichtet hat [1].
Eine bestimmte Form schreiben die kaufrechtlichen Vorschriften des BGB (§§ 433 bis 480) für den Kauf beweglicher Sachen nicht vor [1]. Andere Gesetze können eine Form verlangen. Grundstückskäufe brauchen nach § 311b Absatz 1 BGB die notarielle Beurkundung [1]. Ein formlos geschlossener Grundstückskauf wird dort erst mit Auflassung und Eintragung ins Grundbuch gültig [1]. Die Verpflichtung, Geschäftsanteile einer GmbH abzutreten, bedarf nach § 15 Absatz 4 GmbHG der notariellen Form [3]. Eine formlose Vereinbarung wird dort erst durch den notariellen Abtretungsvertrag gültig [3]. Fehlt eine gesetzlich vorgeschriebene Form, ist das Geschäft nach § 125 BGB nichtig [1]. Auch eine vereinbarte Form führt nach § 125 BGB bei Nichtbeachtung im Zweifel zur Nichtigkeit [1]. Halten Sie die Einigung trotzdem immer schriftlich fest, denn ohne Dokument lässt sich der Inhalt kaum beweisen.
Eine Unterschrift muss nicht auf Papier stehen. Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 der Europäischen Union über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste (eIDAS-Verordnung) gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, also auch in Deutschland [4]. Nach ihrem Artikel 25 darf einer elektronischen Signatur die Rechtswirkung nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie elektronisch ist oder die Anforderungen an qualifizierte Signaturen nicht erfüllt [4]. Das gilt ebenso für ihre Zulässigkeit als Beweismittel vor Gericht [4]. Eine qualifizierte elektronische Signatur hat nach Artikel 25 die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift [4]. Verlangt ein deutsches Gesetz die Schriftform, kann sie nach § 126 Absatz 3 BGB durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt [1]. Die elektronische Form verlangt nach § 126a BGB den Namen des Ausstellers und eine qualifizierte elektronische Signatur [1]. Bei einem Vertrag signieren die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument [1].
Grenzüberschreitende Käufe bringen eine weitere Ebene. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, englisch abgekürzt CISG) gilt für Warenkäufe zwischen Unternehmen mit Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten [5]. Für Deutschland ist es seit dem 1. Januar 1991 in Kraft [5]. Verbraucherkäufe, Dienstleistungen und bestimmte Warenarten erfasst das CISG nicht [5]. Rein inländische Kaufverträge regelt weiterhin das nationale Recht [5].
Kaufvertrag: die Parteien
Jeder Kaufvertrag hat einen Käufer und einen Verkäufer. Größere Geschäfte bringen weitere Beteiligte hinzu, die Geld verwahren, Bedingungen prüfen oder die Ware befördern.
| Partei | Typische Aufgaben |
|---|---|
| Verkäufer | Übergibt die Sache, verschafft das Eigentum frei von Sach- und Rechtsmängeln |
| Käufer | Zahlt den Preis, nimmt die Sache ab, untersucht sie und zeigt Mängel rechtzeitig an |
| Unterzeichnende | Binden ihr Unternehmen; ihre Vertretungsmacht sollte vor der Unterschrift geprüft sein |
| Spediteur oder Frachtführer | Befördert die Ware; beim Versendungskauf entscheidet die Auslieferung an ihn über den Gefahrübergang |
| Treuhänder oder Finanzierer | Verwahrt Anzahlungen oder finanziert den Preis, bis die Vollzugsbedingungen erfüllt sind |
| Bürge oder Garant | Steht für Zahlung oder Leistung ein, wenn Käufer oder Verkäufer nicht leistet |
Ob eine Partei Kaufmann ist, spielt in Deutschland eine Rolle. Kaufmann ist nach § 1 HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt [2]. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, muss der Käufer die Ware nach § 377 HGB unverzüglich untersuchen und Mängel unverzüglich anzeigen [2]. Auch der Unterschied zwischen Unternehmer und Verbraucher zählt. Kauft ein Verbraucher eine Ware von einem Unternehmer, liegt nach § 474 BGB ein Verbrauchsgüterkauf vor [1]. Von dessen zentralen Käuferrechten kann der Unternehmer vor Mitteilung eines Mangels nach § 476 BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen [1]. § 476 BGB enthält dazu eigene Ausnahmen, etwa für ausdrücklich und gesondert vereinbarte Abweichungen von den objektiven Anforderungen und für Schadensersatz [1]. Dieser Leitfaden konzentriert sich auf Käufe zwischen Unternehmen.
In der Praxis ist der Name im Unterschriftsblock am häufigsten falsch. Eine Schwestergesellschaft unterschreibt statt der operativen Gesellschaft, oder eine Führungskraft überschreitet ihre Vertretungsmacht. Prüfen Sie für beide Seiten die genaue Firma, die Registerdaten und die Vertretungsbefugnis gegen das vereinbarte Geschäft.
Kaufvertrag: die wichtigsten Klauseln
Diese Klauseln entscheiden, wer Kosten und Risiken trägt. Jede ersetzt eine gesetzliche Auffangregel. Wer eine Klausel weglässt, trifft also ebenfalls eine Wahl.
Beschreibung, Menge und Beschaffenheit
Beschreiben Sie die Ware so genau, dass eine fremde Person eine Lieferung mit dem Vertrag abgleichen könnte. Nennen Sie Modellnummern, Spezifikationen, Mengen und ein etwaiges Muster. Nach § 434 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang drei Anforderungen erfüllt: die subjektiven, die objektiven und die Montageanforderungen [1]. Zu den subjektiven Anforderungen gehört die vereinbarte Beschaffenheit, etwa Art, Menge, Qualität und Funktionalität [1]. Zu den objektiven Anforderungen gehört, dass die Sache einer Probe oder einem Muster entspricht, das der Verkäufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat [1]. Das gilt nach § 434 Absatz 3 BGB, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde [1]. Liefert der Verkäufer eine andere als die geschuldete Sache, steht das nach § 434 Absatz 5 BGB einem Sachmangel gleich [1].
Preis und Zahlung
Nennen Sie den Preis, die Währung, eine etwaige Anzahlung und die Fälligkeit jeder Zahlung. Ein offener Preis ist nach deutschem Recht riskant. Solange sich die Parteien nicht über alle Punkte geeinigt haben, über die auch nur eine Partei eine Vereinbarung wollte, ist der Vertrag nach § 154 BGB im Zweifel nicht geschlossen [1]. Ist dagegen nur der Umfang der Gegenleistung nicht bestimmt, darf nach § 316 BGB im Zweifel die Partei bestimmen, die sie fordern kann [1]. Diese Bestimmung erfolgt nach § 315 BGB im Zweifel nach billigem Ermessen [1]. Entspricht sie nicht der Billigkeit, trifft ein Gericht die Bestimmung [1].
Ist keine Zeit für die Leistung bestimmt und ergibt sie sich nicht aus den Umständen, ist sie nach § 271 BGB sofort fällig [1]. Nach § 320 BGB kann jede Seite eines gegenseitigen Vertrags ihre Leistung bis zur Gegenleistung verweigern, außer sie muss vorleisten [1]. Ohne Vereinbarung heißt das in der Praxis: Ware gegen Geld.
Lange Zahlungsziele haben in Deutschland Grenzen. Kann der Gläubiger Zahlung erst mehr als 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung verlangen, ist die Vereinbarung nach § 271a Absatz 1 BGB nur eingeschränkt wirksam [1]. Sie muss ausdrücklich getroffen und für den Gläubiger nicht grob unbillig sein [1]. Geht nach dem Empfang eine Rechnung zu, zählt deren Zugang statt des Empfangs [1]. Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, gelten strengere Grenzen [1]. Für Abschlagszahlungen und gegenüber Verbrauchern gilt die Regel nicht [1]. Wer eine Entgeltforderung schuldet, kommt nach § 286 Absatz 3 BGB spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt [1]. Gegenüber Verbrauchern gilt das nur, wenn die Rechnung besonders auf diese Folge hinweist [1]. Kein Verzug tritt ein, solange der Schuldner die Verzögerung nicht zu vertreten hat [1].
Lieferbedingungen
Legen Sie fest, wo und wann geliefert wird. Ist nach deutschem Recht kein Leistungsort bestimmt und ergibt er sich nicht aus den Umständen, gilt nach § 269 BGB der Wohnsitz des Schuldners bei Entstehung des Schuldverhältnisses [1]. Ist die Verbindlichkeit in seinem Gewerbebetrieb entstanden, tritt seine gewerbliche Niederlassung an diese Stelle [1]. Dass der Schuldner die Versandkosten übernimmt, macht den Bestimmungsort nach § 269 Absatz 3 BGB allein noch nicht zum Leistungsort [1]. Ohne klare Regel muss die Bäckerei die Öfen also womöglich beim Händler abholen.
Ist keine Lieferzeit bestimmt und ergibt sie sich nicht aus den Umständen, kann der Käufer die Lieferung nach § 271 BGB sofort verlangen [1]. Beim Verbrauchsgüterkauf gilt nach § 475 Absatz 1 BGB stattdessen: unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss [1]. Nach § 448 BGB trägt der Verkäufer die Kosten der Übergabe [1]. Der Käufer trägt die Kosten der Abnahme und der Versendung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort [1]. Wenn Sie eine standardisierte Lieferklausel verwenden, nennen Sie das Regelwerk und seine Fassung ausdrücklich.
Eigentum und Gefahrübergang
Eigentum und Gefahr sind getrennte Fragen, und der Vertrag sollte beide beantworten. Nach § 929 BGB geht das Eigentum an einer beweglichen Sache über, wenn der Eigentümer sie übergibt und beide über den Eigentumsübergang einig sind [1]. Ist der Erwerber schon im Besitz der Sache, genügt die Einigung [1].
Verkäufer können sich mit einem Eigentumsvorbehalt absichern. Nach § 449 BGB ist dann im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung übergeht [1]. Herausverlangen kann der Verkäufer die Sache aufgrund des Vorbehalts nur, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist [1]. Nichtig ist der Vorbehalt, soweit der Eigentumsübergang davon abhängt, dass der Käufer Forderungen eines Dritten erfüllt, etwa eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens [1].
Die Gefahr folgt im BGB eigenen Regeln [1]:
- Mit der Übergabe geht nach § 446 BGB die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
- Der Übergabe steht es nach § 446 BGB gleich, wenn der Käufer im Annahmeverzug ist.
- Versendet der Verkäufer die Sache auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, geht die Gefahr nach § 447 BGB schon mit der Auslieferung an die Transportperson über.
- Beim Verbrauchsgüterkauf gilt das nach § 475 Absatz 2 BGB nur, wenn der Verbraucher die Transportperson selbst beauftragt hat und der Unternehmer sie ihm nicht zuvor benannt hat.
Nach deutschem Recht können Unternehmen etwas anderes vereinbaren, in AGB allerdings nur im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB [1]. Im Bäckereibeispiel kann der Vertrag festlegen, dass der Händler die Öfen erst in der Bäckerei übergibt. Dann bleibt die Gefahr eines heruntergefallenen Ofens nach § 446 BGB beim Händler, bis die Übergabe dort erfolgt [1].
Untersuchung und Abnahme
Nach § 433 Absatz 2 BGB muss der Käufer die gekaufte Sache abnehmen [1]. Für Untersuchung und Mängelrüge kommt es in Deutschland darauf an, ob beide Seiten Kaufleute sind. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, muss der Käufer die Ware nach § 377 Absatz 1 HGB unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen [2]. Das gilt, soweit es nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist [2]. Zeigt sich ein Mangel, muss er ihn dem Verkäufer unverzüglich anzeigen [2]. Unterlässt er die Anzeige, gilt die Ware nach § 377 Absatz 2 HGB als genehmigt, außer der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar [2]. Zeigt sich ein solcher Mangel später, ist er unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen [2]. Die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt [2]. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, kann er sich auf diese Regeln nicht berufen [2].
Kennt der Käufer den Mangel schon bei Vertragsschluss, hat er nach § 442 BGB keine Mängelrechte [1]. Ist ihm der Mangel grob fahrlässig unbekannt geblieben, bleiben ihm die Rechte nur, wenn der Verkäufer arglistig gehandelt oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat [1]. Ist die Zahlung erst nach Prüfung oder Abnahme fällig, ist eine Prüffrist von mehr als 30 Tagen nach Empfang nach § 271a Absatz 3 BGB nur eingeschränkt wirksam [1]. Sie muss ausdrücklich vereinbart und für den Gläubiger nicht grob unbillig sein [1]. Ein Vertrag mit klarem Prüffenster und klarem Abnahmetest beseitigt den größten Teil dieser Unsicherheit.
Gewährleistung, Garantien und Haftungsausschlüsse
Ist die Sache mangelhaft, hat der Käufer nach § 437 BGB mehrere Rechte, wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Vorschriften vorliegen [1]. Er kann Nacherfüllung verlangen, nach seiner Wahl als Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 BGB) [1]. Er kann zurücktreten, den Preis mindern oder Schadensersatz verlangen [1]. Für den Rücktritt muss er nach § 323 BGB grundsätzlich erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben [1]. Nach § 440 BGB ist die Frist auch entbehrlich, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert oder sie fehlgeschlagen oder unzumutbar ist [1]. Ist die Pflichtverletzung unerheblich, ist der Rücktritt nach § 323 Absatz 5 BGB ausgeschlossen [1].
Eine Garantie geht über die gesetzliche Mängelhaftung hinaus. Nach § 443 BGB hat der Käufer im Garantiefall die Rechte aus der Garantie gegen den Garantiegeber, unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche [1]. Bei einer Haltbarkeitsgarantie wird vermutet, dass ein Sachmangel während ihrer Geltungsdauer die Garantierechte auslöst [1].
Haftungsausschlüsse haben in Deutschland klare Grenzen. Nach § 444 BGB kann sich der Verkäufer auf einen Ausschluss nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat [1]. Ausschlüsse in AGB sind nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen [1]. Das gilt nach § 310 Absatz 1 BGB auch gegenüber Unternehmern, mit angemessener Rücksicht auf Handelsbräuche [1]. Beim Verbrauchsgüterkauf gelten zusätzlich die Grenzen des § 476 BGB [1].
Vollzugsbedingungen
Vollzugsbedingungen sind Ereignisse, die eintreten müssen, bevor eine Seite den Kauf vollziehen muss. Sie zählen vor allem bei größeren Geschäften, bei denen zwischen Unterzeichnung und Vollzug Wochen oder Monate liegen. Nach deutschem Recht lassen sie sich als aufschiebende Bedingungen gestalten. Die von der Bedingung abhängige Wirkung tritt dann nach § 158 Absatz 1 BGB mit ihrem Eintritt ein [1]. Übliche Bedingungen sind:
- Zufriedenstellende Prüfung oder Unternehmensprüfung (Due Diligence)
- Finanzierung des Käufers
- Lastenfreies Eigentum an den Vermögenswerten, mit freigegebenen Sicherheiten
- Zustimmungen von Vermietern, Kreditgebern oder wichtigen Kunden, deren Verträge übergehen
- Behördliche Freigaben
Manche Freigaben schreibt das Gesetz vor. Nach dem deutschen Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gilt die Fusionskontrolle, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr zusammen weltweit mehr als 500 Millionen Euro Umsatz erzielt haben (§ 35 Absatz 1 GWB) [6]. Zusätzlich muss im Inland ein beteiligtes Unternehmen mehr als 50 Millionen Euro und ein anderes mehr als 17,5 Millionen Euro Umsatz erzielt haben [6]. § 35 Absatz 2 GWB nimmt einzelne Fälle aus [6]. § 35 Absatz 1a GWB ergänzt eine Schwelle für Gegenleistungen über 400 Millionen Euro [6]. Sie gilt nur bei erheblicher Inlandstätigkeit des Zielunternehmens und weiteren Umsatzvoraussetzungen [6]. Solche Zusammenschlüsse sind nach § 39 GWB vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt anzumelden [6]. Ohne Freigabe des Bundeskartellamts dürfen sie nach § 41 GWB nicht vor Ablauf der Prüffristen des § 40 GWB vollzogen werden [6]. Rechtsgeschäfte, die dagegen verstoßen, sind unwirksam [6]. Ausnahmen und Befreiungen regelt ebenfalls § 41 GWB [6]. Ist die Europäische Kommission nach der EU-Fusionskontrollverordnung ausschließlich zuständig, gilt das GWB insoweit nicht (§ 35 Absatz 3 GWB) [6].
Eine gute Vollzugsklausel nennt jede Bedingung, wer sie erfüllen muss, wie die Erfüllung nachgewiesen wird, und ein spätestes Datum. Sie sollte auch sagen, ob eine Seite auf eine Bedingung verzichten kann. Außerdem sollte sie regeln, was mit einer Anzahlung geschieht, wenn der Vollzug scheitert.
Rechtsbehelfe, Absicherung und Streitfälle
Klauseln zu Rechtsbehelfen begrenzen die Haftung, legen pauschalierten Schadensersatz fest oder beschränken den Käufer auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Nach deutschem Recht stoßen sie an die Grenzen des § 444 BGB und, in AGB, an die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB [1].
Das BGB gibt der vorleistenden Partei ein eigenes Sicherungsmittel, die Unsicherheitseinrede. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass ihr Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit der anderen Seite gefährdet ist, kann sie nach § 321 BGB ihre Leistung verweigern [1]. Das Recht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet wird [1]. Die vorleistende Partei kann eine angemessene Frist setzen, in der die andere Seite Zug um Zug nach ihrer Wahl leisten oder Sicherheit stellen muss [1]. Nach erfolglosem Fristablauf kann sie vom Vertrag zurücktreten [1]. Regeln Sie zum Schluss das anwendbare Recht, den Gerichtsstand und gegebenenfalls ein Schiedsverfahren oder eine Mediation. So beginnt ein Streit nicht mit der Frage, wo er auszutragen ist.
Fristen und Ereignisse im Vertragsverlauf
Ein Kaufvertrag erzeugt die meiste Arbeit nach der Unterschrift. Die folgenden Termine entscheiden über Rechte. Jeder gehört mit einer verantwortlichen Person in einen Kalender.
| Ereignis | Was Sie überwachen | Gesetzliche Regel in Deutschland |
|---|---|---|
| Unterzeichnung | Wirksamkeitsdatum, Fälligkeit der Anzahlung | Keine; vertraglich festgelegt |
| Vollzugsbedingungen | Frist je Bedingung, spätestes Datum | Keine; vertraglich festgelegt |
| Lieferung oder Vollzug | Liefertermin, Lieferort, Lieferklausel | Ohne Vereinbarung sofort fällig, Leistungsort beim Schuldner (§§ 269, 271 BGB) [1] |
| Untersuchung und Rüge | Ende der Untersuchungsfrist | Unter Kaufleuten unverzüglich nach Ablieferung (§ 377 HGB) [2] |
| Zahlung | Fälligkeit, Zahlungsziel | Ohne Vereinbarung sofort fällig; Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnung (§§ 271, 286 BGB) [1] |
| Vereinbarte Zahlungs- oder Prüffrist | Länge der Frist | Über 60 oder 30 Tage nur ausdrücklich und nicht grob unbillig (§ 271a BGB) [1] |
| Mangel entdeckt | Rügefrist | Unter Kaufleuten unverzügliche Anzeige nach Entdeckung (§ 377 Absatz 3 HGB) [2] |
| Garantiezeit | Ende der Garantie | Vertraglich festgelegt |
| Verjährung | Verjährungsdatum | Regelfall zwei Jahre ab Ablieferung (§ 438 BGB) [1] |
Zwei dieser Regeln verdienen einen genaueren Blick. Erstens die Rüge unter Kaufleuten nach § 377 HGB. Versäumt der Käufer die unverzügliche Anzeige, gilt die Ware als genehmigt [2]. Bei Mängeln, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren, beginnt die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige erst mit der Entdeckung [2].
Zweitens die Verjährung nach § 438 BGB. Ansprüche auf Nacherfüllung und Schadensersatz wegen Mängeln verjähren im Regelfall in zwei Jahren [1]. Fünf Jahre gelten bei einem Bauwerk [1]. Fünf Jahre gelten auch für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben [1]. Für bestimmte Rechte Dritter gelten 30 Jahre, etwa für ein dingliches Recht, aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann [1]. Bei beweglichen Sachen beginnt die Frist nach § 438 Absatz 2 BGB mit der Ablieferung, nicht mit der Entdeckung des Mangels [1]. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB [1]. Bei Bauwerken und Baustoffen tritt die Verjährung dann jedoch nicht vor Ablauf der fünf Jahre ein [1].
Vertraglich kann die Verjährung nach § 202 BGB bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus erleichtert werden [1]. Sie kann auch nicht über 30 Jahre ab dem gesetzlichen Beginn hinaus verlängert werden [1]. Gegenüber Verbrauchern darf die Frist für Mängelansprüche vor Mitteilung eines Mangels nach § 476 Absatz 2 BGB nicht unter zwei Jahre verkürzt werden, bei gebrauchten Waren nicht unter ein Jahr [1]. Auch eine solche Verkürzung wirkt nur, wenn der Verbraucher eigens informiert wurde und sie ausdrücklich und gesondert vereinbart ist [1]. Zwischen Unternehmen sind kürzere Fristen möglich, in AGB aber nur im Rahmen von § 307 BGB [1]. Eine kurze Verjährungsklausel in Verkaufsbedingungen kann daher ablaufen, bevor ein verdeckter Mangel sichtbar wird.
Laufende Lieferbeziehungen haben einen weiteren Termin. Ist ein Liefervertrag als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet, kann ihn nach § 314 BGB jede Seite aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist kündigen [1]. Besteht der Grund in einer Vertragsverletzung, ist die Kündigung grundsätzlich erst nach erfolgloser Abhilfefrist oder Abmahnung zulässig [1]. Die Kündigung muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, nachdem der Berechtigte vom Kündigungsgrund erfahren hat [1]. Regeln Sie Laufzeit und ordentliche Kündigung deshalb ausdrücklich im Vertrag. Für wiederkehrende Bestellungen hilft eine Erinnerung an Bestellfristen, Liefer- und Abnahmetermine im Blick zu behalten.
Risiken und häufige Fehler
Die meisten Probleme mit Kaufverträgen gehen auf eine fehlende Regel, eine verpasste Frist oder die falschen Bedingungen zurück.
Kollidierende Geschäftsbedingungen. Der Käufer bestellt zu seinen Einkaufsbedingungen, der Verkäufer bestätigt zu seinen Verkaufsbedingungen. Nach § 150 Absatz 2 BGB gilt eine Annahme mit Änderungen als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag [1]. Welche Bedingungen am Ende gelten, ist dann oft streitig. Legen Sie fest, welches Dokument maßgeblich ist, und sagen Sie es in beiden.
Offene Vollzugsbedingungen. Eine Bedingung ohne spätestes Datum lässt das Geschäft unbegrenzt in der Schwebe. Eine Anzahlung ohne Rückzahlungsregel macht aus einem gescheiterten Vollzug einen Streit.
Schweigen zum Gefahrübergang. Die gesetzlichen Regeln, etwa beim Versendungskauf nach § 447 BGB, können die Gefahr einer beschädigten Lieferung der Partei zuweisen, die am wenigsten damit rechnet [1]. Wählen Sie Lieferklausel und Versicherungspflicht bewusst.
Versäumte Rüge. Unter Kaufleuten gilt Ware ohne unverzügliche Mängelanzeige nach § 377 Absatz 2 HGB als genehmigt, außer bei Mängeln, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren [2]. Wer Lieferungen ungeprüft einlagert oder einbaut, setzt damit seine Mängelrechte aufs Spiel.
Haftungsausschlüsse, die nicht halten. Ein Ausschluss greift nach § 444 BGB nicht, soweit der Verkäufer arglistig gehandelt oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat [1]. In AGB kann eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Absatz 1 BGB auch daraus folgen, dass eine Klausel nicht klar und verständlich ist [1]. Verkäufer sollten prüfen, wie ihr Ausschluss formuliert ist.
Übersehene Mindestabnahmen. Manche Verträge verpflichten den Käufer, über einen Zeitraum eine Mindestmenge abzunehmen. Der Glossareintrag zur Abnahmeverpflichtung erklärt, wie solche Klauseln Kosten auf den Käufer verlagern.
Verlorene Unterlagen. Die unterschriebene Fassung liegt in einem Postfach, der Nachtrag in einem zweiten und die Auftragsbestätigung des Verkäufers in einem dritten. Beginnt ein Streit, kann niemand zeigen, welche Bedingungen gelten.
Bevor Sie einen Liefervertrag unterschreiben, prüft das Tool zur Prüfung von Lieferverträgen einen hochgeladenen Entwurf auf solche Klauseln.
Checkliste für das Vertragsmanagement
Gehen Sie diese Liste bei der Unterzeichnung eines Kaufvertrags durch und erneut vor jedem wichtigen Termin.
Bei der Unterzeichnung erfassen
- Vollständige Firma von Käufer und Verkäufer sowie die Vertretungsbefugnis der Unterzeichnenden.
- Beschreibung, Mengen, Spezifikationen und jede in Bezug genommene Probe oder jedes Muster.
- Preis, Währung, Anzahlung, Zahlungsplan und Zahlungsziele.
- Lieferort, Liefertermin und Lieferklausel.
- Wann das Eigentum übergeht, ob ein Eigentumsvorbehalt gilt und wann die Gefahr übergeht.
- Jede Vollzugsbedingung, die verantwortliche Person und das späteste Datum.
- Untersuchungsfrist und Abnahmetest.
- Vereinbarte Beschaffenheit, Garantien, Haftungsausschlüsse und Begrenzungen der Rechtsbehelfe.
- Anschriften für Mitteilungen und die vorgeschriebene Form.
- Anwendbares Recht, Gerichtsstand und jede verkürzte Verjährungsfrist.
In den Kalender eintragen
- Fälligkeiten von Anzahlung und Zahlungen.
- Die Frist jeder Vollzugsbedingung und das späteste Datum.
- Liefertermin und Ende der Untersuchungsfrist.
- Ende der Garantiezeit.
- Die vertragliche oder gesetzliche Verjährungsfrist.
Regelmäßig prüfen
- Wöchentlich vor dem Vollzug: den Stand jeder offenen Bedingung.
- Bei Lieferung: Untersuchungsergebnisse und jede Mängelanzeige oder Abnahme festhalten.
- Vor Ablauf der Garantie und der Verjährung: ob Mängel angezeigt oder geltend gemacht werden müssen.
- Vierteljährlich bei laufender Lieferung: Lieferungen und Rechnungen mit den vereinbarten Bedingungen abgleichen.
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Quellen
[1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (§§ 125, 126, 126a, 145 bis 158, 195, 202, 269, 271, 271a, 286, 305, 307, 310, 311b, 314 bis 316, 320, 321, 323, 433 bis 449, 453, 474 bis 476 und 929, amtliche konsolidierte Fassung). gesetze-im-internet.de/bgb
[2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Handelsgesetzbuch (HGB) (§ 1 und § 377, Kaufmann sowie Untersuchungs- und Rügepflicht). gesetze-im-internet.de/hgb
[3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) (§ 15, notarielle Form bei Geschäftsanteilen). gesetze-im-internet.de/gmbhg/__15.html
[4] Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) (Artikel 25, Rechtswirkung elektronischer Signaturen, konsolidierte Fassung). eur-lex.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj
[5] United Nations Commission on International Trade Law, United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (Anwendungsbereich und Status, darunter Deutschland). uncitral.un.org/en/texts/salegoods/conventions/sale_of_goods/cisg
[6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (§§ 35, 39, 40 und 41, Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt). gesetze-im-internet.de/gwb
Die Bilder in diesem Artikel wurden mithilfe von KI erstellt.
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