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Pruefungsrecht

Ein vertragliches Recht, Unterlagen oder Prozesse einer Gegenpartei zu pruefen, um die Vertragskonformitaet zu verifizieren.

Definition

Ein Pruefungsrecht berechtigt eine Partei, in der Regel den Auftraggeber, die Unterlagen, Systeme oder Prozesse der anderen Partei zu pruefen, um die Einhaltung des Vertrags, der Preisgestaltung, der Qualitaet oder der Datenschutzpflichten zu verifizieren. Vertraege legen Umfang, Haeufigkeit, Ankuendigungsfrist, Vertraulichkeitsschutzmassnahmen und Kostentragung fest. Im Datenverwaltungskontext unterstuetzt das Recht auch die Aufsichtspflichten des Verantwortlichen gemaess DSGVO Artikel 28.

Beispiel

Der Auftraggeber darf die Abrechnungsunterlagen des Lieferanten einmal jaehrlich mit dreissig Tagen schriftlicher Ankuendigung pruefen und traegt dabei seine eigenen Pruefungskosten.

Warum dies ein Geschäftsrisiko ist

Ein Pruefungsrecht ohne klares Ausuebungsverfahren ist schwer durchzusetzen. Lieferanten, die Pruefungen verweigern oder unangemessene Bedingungen stellen, koennen das Recht faktisch aushebeln. Gleichzeitig kann ein unbegrenztes oder schlecht definiertes Pruefungsrecht den Betrieb eines Lieferanten stoeren und die Geschaeftsbeziehung beschaedigen. Das Risiko verstaerkt sich in Datenverwaltungskontexten, wo das Unterlassen einer Pruefung durch den Verantwortlichen selbst eine DSGVO-Konformitaetsluecke darstellen kann.

So gehen Sie damit um

  • Legen Sie den Pruefungsumfang genau fest: welche Unterlagen, Systeme oder Standorte in den Geltungsbereich fallen und welche als kommerziell vertraulich oder nicht vertragsrelevant ausgeschlossen sind.
  • Legen Sie Ankuendigungsfrist, Haeufigkeit und zugelassenen Pruefer (intern oder unabhaengig) fest, damit sich der Lieferant ohne unnoetigen Betriebsunterbrechungen vorbereiten kann.
  • Nehmen Sie eine Vertraulichkeitspflicht fuer Pruefungsergebnisse auf und beschraenken Sie, wer innerhalb der Auftraggeber-Organisation Zugang zu den Ergebnissen hat.
  • Verfolgen Sie jaehrliche Pruefungsfenster als Vertragsmeilenstein, damit das Recht noch im laufenden Jahr ausgeubt wird, bevor es verfaellt.
  • Erfassen Sie fuer Datenverarbeitungsvertraege das DSGVO-Artikel-28-Pruefungsrecht gesondert neben dem Datenschutz-Ueberpruefungszyklus.

Rechtsquellen

Sofern nicht anders angegeben beziehen sich die Quellen auf Niederländisches Recht (Burgerlijk Wetboek, das niederländische Bürgerliche Gesetzbuch); EU-Instrumente wie die DSGVO gelten in der gesamten EU. Dies sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung. Andere Rechtsordnungen behandeln diese Konzepte unterschiedlich. Überprüfen Sie den aktuellen Text und Ihre Situation mit einem qualifizierten Rechtsanwalt.

Häufig gestellte Fragen

Häufige Fragen zu diesem Begriff.

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